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C. 11.
Die nach §F. 9. von der Kirchengemeinde vorzunehmende Wahl erfolgt
mittelst schriftlicher Stimmgebung in einer Versammlung derselben, für welche
5. S. 1. un m 7. 10. 11. und 12. der Kirchenvorstands-Ordnung vom
9. Oktober 1864. sinngemäß gelten.
Der Kirchengemeinde muß bei Abkündigung derselben eröffnet werden,
unter welchen Personen sie zu wählen hat.
Die Wahl wird durch den Superintendenten geleitet.
Bei der Wahl entscheidet relative Mehrheit der an der Abstimmung
Theilnehmenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos.
K. 12.
Der Namen des Gewählten (§. 9. S. 1. und F. 11.) soll an dem der
Wahl folgenden Sonntage in der Kirche verkündet werden.
Hat er nicht schon nach F. 10. vor der Wahl einen Gottesdienst vor der
Gemeinde abgehalten, so muß er zunächst die Aufstellungspredigt halten; andern-
falls fällt diese weg.
Jedes konfirmirte Kirchengemeindeglied, auch wenn dasselbe sonst zu den
kirchlich Stimmberechtigten nicht gehört, ist berechtigt, Einwendungen gegen die
Wahl vorzubringen, wodurch die Einführung des Gewählten bis zur Erledigung
der Einwendungen verschoben wird.
Die Frist zur Vorbringung solcher Einwendungen läuft mit dem Sonntage
ab, welcher auf die Aufstellungspredigt — wenn diese wegfällt, auf den Sonn-
tag, an welchem der Name des Gewählten verkündet ist — folgt. Sie ist der
Gemeinde bei Verkündung des Namens des Gewählten kund zu machen.
§. 13.
Jede Wahl bedarf der Bestätigung der Kirchenregierung.
Zur Entscheidung über dieselbe hat nach Ablauf der zur Vorbringung von
Einwendungen bestimmten Frist der Kirchenvorstand unter Begutachtung der
letzteren bei Vorlegung der Wahlakten Bericht zu erstatten.
Die Bestätigung darf nur verweigert werden, wenn entweder bei der
Wahl ordnungswidrig verfahren ist (vergl. auch G#. 6.), oder der Gewählte für
unfähig zur ordnungsmäßigen Versehung des zu besetzenden Amtes erkannt wird.
Eine Versagung der Bestätigung wegen Unfähigkeit des Gewählten für
das Amt, vorausgesetzt, daß derselbe nach F. 5. zu den überhaupt Wählbaren
gehört, kann beim Widerspruche des Kirchenvorstandes in der Instanz des Landes-
Konsistoriums, von diesem nur unter Mitwirkung des Ausschusses der Landes-
spnode, erkannt werden. Die Mitwirkung erfolgt in der im §F. 66. Nr. 2. der
Synodal-Ordnung vom 9. Oktober 1864. bestimmten Weise.
S. 14.
Haben mehrere Kirchengemeinden denselben Pfarrer (vereinigte Mutter-
sbmeinden Mutter- und Tochter-Gemeinden)) so sollen bei Anwendung dieses
esetzes deren Kirchenvorstände — mit Ausschluß jedoch der Kirchenvorstände
solcher