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e) für Porto und Geldsendungskosten, für Büreaukosten und für die Mit.
benutzung der landschaftlichen Gebäude ein jährliches Pauschquantum von
Einem Silbergroschen pro 100 Thaler der ausgegebenen und am Schlusse
des Rechnungsjahres kursirenden Pfandbriefe des Pommerschen Land-
kreditverbandes an die Verwaltung der Pommerschen Landschaft zu ge-
währen.
K. 38.
Quellen.
Zum Kostenfonds fließen:
a) das von den Darlehnsschuldnern alljährlich zu athtnde/ zur Bestrei-
tung der Verwaltungskosten bestimmte 4 Prozent (. 7
b) die im §. 11. Nr. 4. und im §. 26. Nr. /1. bis 3. bestimmnten ahlungen.
g. 39.
Verwaltung und Rechnungslegung.
Der Kostenfonds wird von der Generaldirektion verwaltet, die Rechnung
ganzjährig aufgestellt und nach Vorschrift des §. 36. abgenommen.
F. Auflbsung der Geschäfts führung.
K. 40.
Aufkündigung.
Der Engere Ausschuß der Pommerschen Landschaft hat das Recht, die
übernommene Geschäftsführung des Pommerschen Landkreditverbandes durch
die Generaldirektion aufkündigen zu lassen, sobald der Sicherheitsfonds die Höhe
von 50,000 Thalern erreicht haben wird.
Es soll spätestens drei Monate, nachdem der Sicherheitsfonds die angegebene
Höhe erreicht hat, eine Generalversammlung des Landkreditverbandes zusammen-
berufen werden. Dieser Generalversammlung liegt die Pflicht ob, eine etwaige
Aufkündigung der Geschäftsführung von Seiten der Pommerschen Ludschcht
anzunehmen.
Jeder Generalversammlung steht das Recht zu, ihrerseits eine Aufkündi-
ung, vorzunehmen. Erfolgt eine solche Aufkündigung, so muß zugleich über die
ünftige Organisation der Direklon des Instituts Beschluß gefaßt werden. Die
Aufkündigung tritt nur in Kraft, wenn dieser Beschluß spätestens sechs Monate vor
dem Seitunke daß die neue Direktion ins Leben treten soll, von Staatswegen
bestätigt ist.
Die Kommissarien zur Ausführung der Trennung ernennt der Engere Aus-
schuß der Pommerschen Landschaft für diese und die Generalversammlung für
den Landkreditverband.
+. 41.
Folgen der Aufkündigung.
Ist die Aufkündigung der Geschäftsführung definitiv erfolgt, so hat die
Generalversammlung zwei Kommissarien zu erwählen, welche das Geschäft der
(Nr. 7872) Tren-