Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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e) für Porto und Geldsendungskosten, für Büreaukosten und für die Mit. 
benutzung der landschaftlichen Gebäude ein jährliches Pauschquantum von 
Einem Silbergroschen pro 100 Thaler der ausgegebenen und am Schlusse 
des Rechnungsjahres kursirenden Pfandbriefe des Pommerschen Land- 
kreditverbandes an die Verwaltung der Pommerschen Landschaft zu ge- 
währen. 
K. 38. 
Quellen. 
Zum Kostenfonds fließen: 
a) das von den Darlehnsschuldnern alljährlich zu athtnde/ zur Bestrei- 
tung der Verwaltungskosten bestimmte 4 Prozent (. 7 
b) die im §. 11. Nr. 4. und im §. 26. Nr. /1. bis 3. bestimmnten ahlungen. 
g. 39. 
Verwaltung und Rechnungslegung. 
Der Kostenfonds wird von der Generaldirektion verwaltet, die Rechnung 
ganzjährig aufgestellt und nach Vorschrift des §. 36. abgenommen. 
F. Auflbsung der Geschäfts führung. 
K. 40. 
Aufkündigung. 
Der Engere Ausschuß der Pommerschen Landschaft hat das Recht, die 
übernommene Geschäftsführung des Pommerschen Landkreditverbandes durch 
die Generaldirektion aufkündigen zu lassen, sobald der Sicherheitsfonds die Höhe 
von 50,000 Thalern erreicht haben wird. 
Es soll spätestens drei Monate, nachdem der Sicherheitsfonds die angegebene 
Höhe erreicht hat, eine Generalversammlung des Landkreditverbandes zusammen- 
berufen werden. Dieser Generalversammlung liegt die Pflicht ob, eine etwaige 
Aufkündigung der Geschäftsführung von Seiten der Pommerschen Ludschcht 
anzunehmen. 
Jeder Generalversammlung steht das Recht zu, ihrerseits eine Aufkündi- 
ung, vorzunehmen. Erfolgt eine solche Aufkündigung, so muß zugleich über die 
ünftige Organisation der Direklon des Instituts Beschluß gefaßt werden. Die 
Aufkündigung tritt nur in Kraft, wenn dieser Beschluß spätestens sechs Monate vor 
dem Seitunke daß die neue Direktion ins Leben treten soll, von Staatswegen 
bestätigt ist. 
Die Kommissarien zur Ausführung der Trennung ernennt der Engere Aus- 
schuß der Pommerschen Landschaft für diese und die Generalversammlung für 
den Landkreditverband. 
  
+. 41. 
Folgen der Aufkündigung. 
Ist die Aufkündigung der Geschäftsführung definitiv erfolgt, so hat die 
Generalversammlung zwei Kommissarien zu erwählen, welche das Geschäft der 
(Nr. 7872) Tren-
	        
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