Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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Inwieweit im Uebrigen der Ausschuß die Verwaltung selbstständig zu 
fuͤhren, oder die Beschluzfaffung des Provinziallandtages zu erwirken hat, wird, 
soweit die für die einzelnen Verwaltungszweige zu erlassenden Reglements dar- 
über keine Bestimmung treffen, durch Beschluß des Provinziallandtages festgesetzt. 
Der Ausschuß hat über die Ergebnisse der Verwaltung dem Provinzial- 
landtage Jahresberichte zu erstatten. 
Seinen Geschäftsgang regelt der Ausschuß durch eine von ihm zu ent- 
werfende, durch Beschluß des Provinziallandtages festzustellende Geschäftsordnung. 
S. 4. 
Landtagsmarschall. 
Der Landtagsmarschall und in dessen Behinderung der Stellvertreter 
desselben führt den Vorsitz im Ausschusse. Er beruft denselben und leitet die 
Verhandlungen nach Maßgabe der Geschäftsordnung (F. 3. a. S.). 
Er ist berechtigt, jeder Zeit, auch wenn der Ausschuß nicht versammelt 
ist, Kenntniß von dem Gange der Verwaltung zu nehmen, und sind die sämmt- 
lichen ständischen Beamten verpflichtet, ihm jede verlangte Auskunft zu gewähren. 
f welche nach seiner Ansicht die Befugnisse der ständischen Beamten 
b oder für den provinzialständischen Verband und die Aufgaben 
wesentlichen Nachtheil herbeiführen würden, kann er bis zur nächsten 
des Ausschusses beanstanden. 
Verlangen des Landesdirektors (§. 6.) wird er jedoch in diesem Falle 
eine außerordentliche Sitzung des Ausschusses Behufs Entscheidung der Streit- 
frage ohne Verzug berufen. 
    
  
  
S. 5. 
Ständische obere Beamte. 
Zur Besorgung der laufenden Verwaltungsgeschäfte kann ein besoldeter 
Oberbeamter angestellt werden, welcher vom Provinziallandtage zu wählen und 
vom Könige zu bestätigen ist. Er führt den Titel eines Landesdirektors. Die 
Anstellung erfolgt auf Zeit. 
Dem Landesdirektor können nach Bedürfniß noch andere in gleicher Weise 
zu wählende obere Beamte (Landsyndikus, Direktoren einzelner Verwaltungs- 
zweige, der Feuersozietät, des Landarmenwesens 2c.) zugeordnet werden. 
st der Landesdirektor verhindert, seine Funktionen wahrzunehmen, so hat 
in dringenden Fällen der Landtagsmarschall, in den übrigen Fällen aber der 
ständische Ausschuß für dessen Vertretung Sorge zu tragen. 
Die oberen ständischen Beamten haben der Regel nach ihren Wohnsitz 
an dem von dem Provinziallandtage im Einverständnisse mit dem Oberpräsidenten 
u bestimmenden Sitze der ständischen Verwaltung zu nehmen. Sie werden vom 
dkandtagsmarschall in ihre Aemter eingeführt und vereidigt. Sofern die An- 
ellung eines Landesdirektors nicht erfolgt, werden die Funflonen desselben vom 
ndtagsmarschall beziehungsweise seinem Stellvertreter wahrgenommen. 
S. 6.
	        
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