Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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Ständische Institutsbeamte. 
Ueber die an den einzelnen ständischen Instituten anzustellenden Beamten, 
über die Art der Anstellung derselben, und inwieweit dabei die Bestimmungen 
des Reglements über die Civilversorgung 2c. der Militairpersonen vom 20. Juni 
1867. (§§9. 11. und 12.) zur Anwendung kommen, wird durch die für diese In- 
stitute zu erlassenden Ordnungen bestimmt. 
K. 10. 
Bestallungen. 
Sämmtliche ständische Beamten haben die Rechte und Pflichten mittelbarer 
Staatsbeamten. Die besonderen dienstlichen Verhältnisse der ständischen Beamten 
werden durch ihre Bestallungen geregelt, welche für die oberen Beamten (F. 5.) 
vom Landtagsmarschall, für die übrigen vom Landesdirektor ausgefertigt werden. 
S. 11. 
Oberaufsicht. 
Die staatliche Oberaufsicht über die gesammte ständische Verwaltung führt 
der Oberpräsident. 
Derselbe ist befugt, über alle Gegenstände der ständischen Verwaltung Aus- 
kunft zu erfordern und an den Berathungen des Ausschusses entweder selbst oder 
durch einen zu seiner Vertretung abzuordnenden Staatsbeamten Theil zu nehmen. 
Er hat Beschlüsse des Ausschusses, welche die ständischen Befugnisse über- 
schreiten oder das Staatswohl verletzen, zu beanstanden und, sofern eine das 
Vorhandensein dieser Voraussetzungen begründende schriftliche Eröffnung an den 
Ausschuß fruchtlos geblieben ist, Behufs Entscheidung über deren Ausführung 
dem betreffenden Resoreminsster einzureichen. 
Dem Oberpräsidenten ist demgemäß von den Sitzungen des Ausschusses 
unter Angabe der Berathungsgegenstände durch den Vorsitzenden zeitig Anzeige 
zu machen; auch sind ihm auf Erfordern Ausfertigungen der Beschlüsse des Aus- 
schusses zur Kenntnißnahme mitzutheilen. 
Der Oberpräsident kann, wenn er solches im einzelnen Falle für erforder- 
lich erachtet, den Lokalkommissionen (F. 8.) einen Beamten mit gleichen Befug- 
nissen zuordnen. Falls von letzterem eine Maßregel dieser Kommission beanstandet 
werden sollte, so ist die Anzelegenheit zunächst an den ständischen Ausschuß zur 
weiteren Beschlußnahme zu bringen. 
  
Redigirt im Bürean des Staats-Ministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchbtckerei 
(R. v. Decker). 
 
	        
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