Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

— 380 — 
(Nr. 7876.) Privilegium wegen Ausgabe auf jeden Inhaber lautender Obligationen der 
Stadt Halle, Regierungsbezirk Merseburg, zum Betrage von 300,000 Rthlr. 
Vom 19. Juli 1871. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. 
thun kund und fügen hiermit zu wissen, was folgt: 
Nachdem von dem Magistrate zu Halle a. d. S. im Einverständniß mit der 
Stadtverordneten-Versammlung darauf angetragen worden ist, zur Ausführung 
mehrerer nothwendiger Bauten und anderer gemeinnütziger Unternehmungen eine 
neue Anleihe im Betrage von 300,000 Thalern aufnehmen und zu diesem Behufe 
auf jeden Inhaber lautende und mit Qinskupons versehene Stadt-Obligationen 
ausgeben zu dürfen, ertheilen Wir in Gemäßheit des F. 2. des Gesetzes vom 
17. Juni 1833. wegen Ausstellung von Papieren, welche eine Zahlungsverbind- 
lichkeit gegen jeden Fntaber enthalten, durch gegenwärtiges Privilegium zur Aus- 
stellung von dreihunderttausend Thalern Hallescher Stadt-Obligationen, welche 
nach dem anliegenden Schema, und zwar: 
50,000 Thaler in Apoints zu 500 Thaler, 
200,1000 .100 
50,000 50 
auszufertigen sind, mit Vorbehalt der Rechte Dritter, Unsere landesherrliche Ge- 
nehmigung, ohne jedoch dadurch den Inhabern der Obligationen in Ansehung 
ihrer Befriedigung eine Gewährleistung Seitens des Staats zu bewilligen. 
Die Anleihe wird mit fünf Prozent jährlich verzinst und, von Seiten 
der Gläubiger unkündbar, nach dem festgestellten Tilgungsplane vom Jahre 1873. 
ab durch Verloosung oder Ankauf der Obligationen mit jährlich mindestens 
Einem Prozent des gesammten Schuldkapitals unter Hinzurechnung eines solchen 
Betrages der durch die Tilgung ersparten Zinsen amortisirt werden, daß die 
Tilgung binnen 41 Jahren beendet wird. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Bad Ems, den 19. Juli 1871. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Itzen plitz. Gr. zu Eulenburg. 
Pro-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.