Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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Sollte eins oder das andere der erstgenannten drei Blätter eingehen, so 
bestimmt der Magistrat mit Gemehmigeng der Königlichen Regierung zu Merse- 
burg, in welchem anderen Blatte die Bekanntmachung erfolgen soll. 
4. Die Zurückzahlung des Kapitals erfolgt an dem auf die Kündigung 
folgenden 1. Oktober gegen Auslieferung der Obligation und der nicht verfallenen 
Zinskupons. Won diesem Fälligkeitstage ab hört die Verzinsung des Kapitals auf. 
5. Der Kapitalbetrag der ausgeloosten Obligationen verfällt zu Gunsten 
der Stadt, wenn die Einlösung nicht binnen 30 Jahren nach dem Fälligkeits- 
termine erfolgt. 
6. Die Zinskupons verjähren mit Ablauf des vierten Kalenderjahres nach 
dem Ablaufe des Jahres ihrer Fälligkeit. 
7. Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Obli- 
ationen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts-Ordnung Theil I. 
Kite 51. S#. 120. ff. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Halle a. d. S. 
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll 
demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen 
Verjährungsfrist bei der Kämmereikasse der Stadt anmeldet und den stattgehabten 
Besitz der #inslupons durch Vorzeigung der Obligationen oder sonst in glaubhafter 
Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeten und 
bis dahin nicht vorgekommenen Oinskupons gegen Quittung ausgezahlt werden. 
8. Für die Sicherheit des Kapitals und der Zinsen haftet das Gesammt- 
vermögen und die Steuerkraft der Stadt. 
Halle a. d. S., den ruHHH 18. 
(L. S.) Der Magistrat. 
(Eigenhändige Unterschrift des Magistrats-Dirigenten und eines anderen Magistrats- 
Mitgliedes.) 
Eingetragen 
Fol. AM ..... 
N. N 
Ausgefertigt: 
N. N. 
Pro-
	        
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