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Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Hauptquartier Versailles, den 22. Dezember 1870.
(L. S.) Wilhelm.
v. Mühler.
(Nr. 7770.) Kirchengesetz, betreffend die Verbesserung ungenügend dotirter Pfarrstellen der
evangelisch-lutherischen Kirche der Provinz Hannover. Vom 22. De-
zember 1870.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen r.
verordnen über die Verbesserung ungenügend dotirter Pfarrstellen der evangelisch-
lutherischen Kirche der Provinz Hannover, unter Zustimmung der Hannoverschen
Landessynode, was folgt:
. 1.
Pfarrstellen, deren Diensteinkommen, abgesehen von freier Wohnung,
weniger als 500 Thaler beträgt, sollen bis zu diesem Betrage verbessert werden.
S. 2.
Eine Verbesserung bis zum Betrage von 600 Thalern kann, sofern die
Mittel (&. 4.) ohne Schwierigkeit zu beschaffen sind, für Parrstellen, welche aus
besonderen Gründen einer Erhöhung des Diensteinkommens über 500 Thaler
hinaus bedürfen, als namentlich:
1) für Pfarrstellen in Städten oder Orten mit städtischen Verkehrs= und
ebensverhältnissen,
2) für Pfarrstellen an solchen Orten, wo die Preise der nothwendigen
Lebensbedürfnisse ungewöhnlich hoch sind,
3) für Parrstellen an Kirchengemeinden mit mehr als 1500 Seelen,
4) für Pfarrstellen, auf denen der Dienst mit ungewöhnlichen Anstrengungen
verbunden ist)
von der Kirchenregierung verfügt werden.
- §.3.
Dauernd vereinigte Pfarrstellen gelten bei Anwendung dieses Gesetzes für
eine Pfarrstelle. Auf Pfarrgehülfenstellen findet dasselbe keine Anwendung.
· §.4.
Die Beschaffung des zur Erreichung des Mindesteinkommens erforderlichen
Zuschusses, welcher 8 Grund des dermaligen Dienstanschlages in der Regel ein
für alle Mal festgestellt wird, liegt, vorbehaltlich der etwa kraft besonderen Rechts-
titels gegen Dritte zu verfolgenden Ansprüche, der betreffenden Kirchengemeinde
ob und erfolgt) soweit nicht durch Verhandlung mit dem Kirchenvorstande ander-
weite Mittel zur Verfügung gestellt werden, durch Zahlungen der Parochial-
Kirchenkasse, soweit diese dazu ausreicht, und wenn nicht im Falle der Unzu-
länglichkeit Dritte ganz oder theilweise für sie einzutreten haben, sonst durch
Leisungen der Kirchengemeinde. K