Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Hauptquartier Versailles, den 22. Dezember 1870. 
(L. S.) Wilhelm. 
v. Mühler. 
  
  
(Nr. 7770.) Kirchengesetz, betreffend die Verbesserung ungenügend dotirter Pfarrstellen der 
evangelisch-lutherischen Kirche der Provinz Hannover. Vom 22. De- 
zember 1870. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen r. 
verordnen über die Verbesserung ungenügend dotirter Pfarrstellen der evangelisch- 
lutherischen Kirche der Provinz Hannover, unter Zustimmung der Hannoverschen 
Landessynode, was folgt: 
. 1. 
Pfarrstellen, deren Diensteinkommen, abgesehen von freier Wohnung, 
weniger als 500 Thaler beträgt, sollen bis zu diesem Betrage verbessert werden. 
S. 2. 
Eine Verbesserung bis zum Betrage von 600 Thalern kann, sofern die 
Mittel (&. 4.) ohne Schwierigkeit zu beschaffen sind, für Parrstellen, welche aus 
besonderen Gründen einer Erhöhung des Diensteinkommens über 500 Thaler 
hinaus bedürfen, als namentlich: 
1) für Pfarrstellen in Städten oder Orten mit städtischen Verkehrs= und 
ebensverhältnissen, 
2) für Pfarrstellen an solchen Orten, wo die Preise der nothwendigen 
Lebensbedürfnisse ungewöhnlich hoch sind, 
3) für Parrstellen an Kirchengemeinden mit mehr als 1500 Seelen, 
4) für Pfarrstellen, auf denen der Dienst mit ungewöhnlichen Anstrengungen 
verbunden ist) 
von der Kirchenregierung verfügt werden. 
- §.3. 
Dauernd vereinigte Pfarrstellen gelten bei Anwendung dieses Gesetzes für 
eine Pfarrstelle. Auf Pfarrgehülfenstellen findet dasselbe keine Anwendung. 
· §.4. 
Die Beschaffung des zur Erreichung des Mindesteinkommens erforderlichen 
Zuschusses, welcher 8 Grund des dermaligen Dienstanschlages in der Regel ein 
für alle Mal festgestellt wird, liegt, vorbehaltlich der etwa kraft besonderen Rechts- 
titels gegen Dritte zu verfolgenden Ansprüche, der betreffenden Kirchengemeinde 
ob und erfolgt) soweit nicht durch Verhandlung mit dem Kirchenvorstande ander- 
weite Mittel zur Verfügung gestellt werden, durch Zahlungen der Parochial- 
Kirchenkasse, soweit diese dazu ausreicht, und wenn nicht im Falle der Unzu- 
länglichkeit Dritte ganz oder theilweise für sie einzutreten haben, sonst durch 
Leisungen der Kirchengemeinde. K
	        
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