Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

S. 3. 
Aus provinzialständischen Fonds werden nach der Bestimmung des Pro- Zosten der 
vinziollandtages gewährt: srwel, 
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a) dem Direktor der Kommission eine angemessene fortlaufende Remuneratiowoo 
und bei den durch seine Funktion bedingten Reisen die ihm zustehenden 
Reisekosten und Tagegelder; 
b) die Mittel zur Beschaffung der erforderlichen Sekretariats., Kalkulatur., 
Abschreiber= und Botenkräfte, sowie der Büreaubedürfnisse und nöthigen- 
falls der Büreaulokalität. 
Die Mitglieder der Kommission erhalten bei ihrer Einberufung aus dem 
Landta stonen-onde Reisekosten und Tagegelder nach den vom Provinzialland- 
tage festgesetzten Sätzen. 
KS. 4. 
Die provinzialständische Verwaltungskommission hat die Verwaltung der Wirkungskreis 
vorbezeichneten provinzialständischen Anstalten und Einrichtungen unter der Aufsicht brronensal. 
und nach den Beschlüssen des Provinziallandtages, insbesondere auch in Gemäß. Verwaltunzs- 
heit des von diesem festzustellenden Finanzetats, selbstständig zu führen, und für kommission. 
jede Anstalt und Einrichtung dem Provinziallandtage bei dessen regelmäßigem 
Zusammentritt einen Rechenschaftsbericht zu erstatten. 
G. 5. 
Die provinzialständische Verwaltungskommission regelt ihren Geschäftsgang ceschäftsgan 
durch eine von ihr zu entwerfende, durch Beschluß des nächsten Provinzialland- sesaaihbial 
tages festzustellende Geschäftsordnung und nimmt die zu ihrem Geschäftsbetriebe Verwaltungs- 
rsordeklichen Arbeitskräfte an. Für die Geschäftsordnung sind folgende Grund- kommission. 
sätze maßgebend: 
a) die Beschlüsse werden nach der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden 
gefaßt; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Direktors oder 
seines Stellvertreters; 
b) um einen gültigen Beschluß zu fassen, müssen außer dem Direktor min- 
destens noch zwei Mitglieder anwesend sein 
) der Direktor führt die laufenden Geschäfte der Verwaltung. Er bereitet 
die Beschlüsse der Kommission vor und trägt für die Ausführung der- 
selben Sorge. 
Er vertritt die Kommission nach Außen, verhandelt Namens der- 
selben mit Behörden und Privatpersonen) führt den Schriftwechsel und 
zeichnet alle Schriftstücke. 
Alle Urkunden, in denen Verpflichtungen für die betreffenden In- 
stitute übernommen werden, sind außer von dem Vorsitzenden noch von 
einem zweiten Mitgliede der Kommission zu zeichnen. 
(Nr. 787.) 50“ . 6.
	        
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