Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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g. 6. 
Verhältniß Die provinzialständische Verwaltungskommission ist die vorgesetzte Behörde 
aerniol. aller ihrer Verwaliung anvertrauten Anstalten und Einrichtungen und der bei 
Verwaltungs, derselben angestellten Personen. # 
kommission zu Im Einzelnen wird dieses Verhältniß durch das von der Kommission für 
den einzelnen, 
Anstalten und jede Anstalt zu erlassende Verwaltungs- Reglement bestimmt. 
  
Einrichtungen. Diese Reglements bedürfen der Genehmigung der Minister der geistlichen, 
Unterrichts= und Medizinal-Angelegenheiten und des Innern. 
F. 7. 
Besondere Insbesondere gehören zu den Geschäften der provinzialständischen Ver- 
Grlchäste der waltungskommission: 
L-läendischen, a) die Entwerfung der Etats für die provinzialständischen Anstalten und 
kommissos. Einrichtungen zum Zwecke der Beschlußfassung des Provinziallandtages, 
beziehungsweise nach der Ermächtigung desselben innerhalb der von ihm 
ausgesetzten Pauschquanta die selbstständige Aufstellung der Etats; 
b) der Erlaß der Kassen-Ordres an die Provinzial-Institutenkasse; 
c) die Prüfung und Dechargirung der Rechnungen; 
4) die Genehmigung zur Aufnahme und Entlassung der Angehörigen der 
Anstalten, sowie die Gewährung von Expektanzen; 
e) die Gestattung der Theilnahme am Unterricht in den Anstalten; 
f) die Anstellung der Direktoren der Anstalten, sowie der Aerzte, der Lehrer 
und der höheren Beamten an denselben, vorbehaltlich der im §. 8. be- 
zeichneten Ausnahme, 
8) die Ausfertigung der Bestallungen für die Angestellten und die Zu- 
sicherung angemessener Pensionsansprüche an dieselben gegen die Provinz; 
h) der Erlaß der Unterrichtspläne (F. 9.). 
KC. 8. 
Die Der dirigirende erste Arzt an der Irrenanstalt zu Owinsk wird vom 
Heeent Könige auf den Antrag des Ministers der geistlichen, Unterrichts= und Medi- 
zinal= Angelegenheiten ernannt, nachdem die provinzialständische Verwaltungs- 
kommission mit etwanigen Erinnerungen vi- die Person des Angustellenden 
gebört worden ist. *l Anstellung der Direktoren der Taubstummen- und 
lindenanstalten bedarf der Bestätigung des Oberpräsidenten. 
K. 9. 
Befugnisse Die provinzialständischen Anstalten zum Unterricht und zur Erziehung 
vrz che Taubstummer und Blinder stehen unter der technischen Oberaufsicht des König- 
Schl., lichen Provinzial. Schulkollegiums. 
kollegiums. ⅛ Das "
	        
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