Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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an dem Gesellschaftsvermögen ein unbedingtes Vorzugerecht vor den Stamm- 
und Stamm Prioritätsaktien nebst deren Zinsen und Dividenden. 
G. 9. 
Die Inhaber der Prioritäts-Obligationen sind nicht befugt, die Zahlung 
der darin verschriebenen Kapitalbeträge anders, als nach Maßgabe des im J. 3. 
gedachten Amortisationsplanes zu fordern, ausgenommen: 
a) wenn ein Zinszahlungstermin durch Verschulden der Eisenbahnverwal- 
tung länger als drei Monate unberichtigt bleibt; 
b) wenn durch Verschulden der Eisenbahmorwaltunß der Transportbetrieb 
* der Märkisch-Posener Eisenbahn länger als sechs Monate ganz 
aufhört; 
c) wenn die im F. 3. festgesetzte Amortisation nicht innegehalten wird. 
In den Fällen zu a. und b. bedarf es einer Kündigungsfrist nicht, son- 
dern das Kapital kann von dem Tage ab, an welchem einer dieser Fälle eintritt, 
zurückgefordert werden, und zwar zu a. bis zur Zahlung des betreffenden Zins- 
kupons, zu b. bis zur Wiederherstellung des unterbrochenen Transportbetriebes. 
In dem sub c. vorgedachten Falle ist jedoch eine dreimonatliche Kündi- 
gungsfrist zu beobachten; auch kann der Inhaber einer Prioritäts-Obligation von 
diesem Kündigungsrechte nur innerhalb dreier Monate von dem Tage ab Ge- 
brauch machen, wo die Zahlung des Amortisationsquantums hätte stattfinden 
sollen. Bei Geltendmachung des vorstehenden Rückforderungsrechtes find die 
Inhaber der Prioritäts-Obligationen befugt, sich an das gesammte bewegliche 
und unbewegliche Vermögen der Gesellschaft zu halten. 
S. 10. 
So lange nicht die gegenwärtig kreirten Prioritäts-Obligationen eingelöst 
oder der Einlösungsgeldbetrag gerichtlich deponirt ist, darf die Gesellschaft keines 
ihrer Grundstücke, welches zum Bahnkörper oder zu den Bahnhäöfen gehört, ver- 
äußern; dies bezieht sich jedoch nicht auf solche Grundstücke, welche innerhalb der 
Bahnhöfe etwa an den Staat oder an Gemeinden zur Errichtung von Vost., 
Telegraphen-, Polizei= oder steuerlichen Einrichtungen, oder welche zu Packhöfen 
oder Waarenniederlagen abgetreten werden möchten. Für den Fall, daß Unsere 
Gerichte einen Nachweis darüber erfordern sollten, ob ein Grundstück zur ue 
bahn oder zu den Bahnhöfen erforderlich sei oder nicht, genügt ein Attest des 
betreffenden Eisenbahnkommissariats. Eine weitere Aktienemittirung oder ein 
Anleihegeschäft darf die Gesellschaft nur dann unternehmen, wenn diesen Priori- 
täts-Obligationen für Kapital und Zinsen das Vorrecht vor den ferner auszu- 
gebenden Aktien oder der aufzunehmenden Anleihe vorbehalten und gesichert ist. 
K. 11. 
Die in diesem Privilegium vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen 
erfolgen durch den Deutschen Reichs- und Preußischen Staatsanzeiger, die Ber- 
liner Börsenzeitung, die Schlesische Zeitung, die Berliner Vossische Zeitung und 
das Gubener Wochenblatt. Sollte eines dieser Blätter eingehen, so genügt die 
Jahrgang 18671. (Nr. 7878) 51 Be- 
 
	        
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