Volltext : Das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich.

I.
Porststrasgeset

vom  25.  Februar  1879  Ges.-Bl.  S.  161,  mit  den  Aenderungen
  vom  25.  April  1882  Ges.-Bl.  S.  109.)

Friedrich,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Baden,
Herzog  von  Zähringen.
Mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände  haben  Wir
beschlossen  und  verordnen,  was  folgt:

Abschnitt  I.  Forststrafrecht.
Titel  I.  Forstdiebstahl.“)
§  1.  (Begriff.)  Forstdiebstahl  im  Sinne  dieses  Gesetzes  ist
der  in  einem  Walde  oder  auf  einem  anderen  hauptsächlich  zur
Holznutzung  bestimmten  Grundstücke  verübte  Diebstahl:

1.  an  Holz,  welches  noch  nicht  vom  Stamm  oder  Boden
getrennt  ist,

*)  Vgl.  R.-E.-G.  §  2  Abs.  2.  Vollz--Verordn-  v.  13.  Sept.  79
G.-Bl.  S.  645,  20.  Juni  82  G.-Bl.  S.  171  und  4.  Juli  90  G.-Bl.
S  58  —  Die  Amtsgerichte  sind  für  alle  Forststrafsachen  zuständig.

.0.

*“)  Zur  Anwendung  des  gemeinen  Strafrechts  bei  den  durch  das
Forststrafgesetz  bedrohten  Delikten  muß  die  Feststellung  erfolgen,  aus  welchen
Gründen  die  Anwendung  des  Letzteren  ausgeschlossen  sei:  26.  April  81
R.  3.  249;  vgl.  auch  18.  Dez.  83  R.  5.  793.

§  1.  1)  Der  Forstdiebstahl  kann  nur  in  einem  Walde  begangen
werden.  Wald  ist  eine  umfangreichere,  mit  Bäumen  oder  sonstigen  Walderzeugnissen
  bewachsene  und  regelmäßig  zur  Holznutzung  bestimmte  Grundfläche:
  8.  Febr.  82  E.  6.  22.  3.  Jan.  84  E.  9.  381.  Dem  Walde  gleich-