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den Inhaber lautender und mit Zinskupons versehener Prioritäts-Obligationen
zu gestatten, wollen Wir in Gemäßheit des §. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833.
(Geseh. Samml, S. 75.) durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche
enehmigung zur Emission derartiger Obligationen in einer Gesammthöhe von
4,000, 000 Thalern, geschrieben: Vier Millionen Thalern, unter den folgenden
Vedingungen ertheilen.
8. 1
Die in Höhe von 4,000,000 Thalern zu emittirenden Prioritäts. Obli-
gationen, auf deren Rückseite dieses Privilegium abzudrucken ist, werden in
1,000 Apoints von 1000 Thalern von Nr. 1. bis 1,000.,
4,000 " é. 500 " 1. 40000.,
10,000 " 100 " 1. 100000.
unter der Bezeichnung:
„Prioritäts-Obligation der Rechte-Oderufer Eisenbahngesellschaft“
nach dem beiliegenden Schema A. ausgefertigt und von der Direktion durch
Fwszwei Mitglieder derselben, sowie von einem Kontrolbeamten der Gesellschaft unter-
zeichnet. Die Unterschriften der Erstgenannten können in Fakfimile, die Unter-
schrift des Kontrolbeamten muß im Original erfolgen. «
§.2.
Die Inhaber der zu emittirenden Obligationen find auf Höhe der darin
verschriebenen Kapitalbeträge und der dafuͤr nach 8. 3. zu zahlenden Zinsen
Gläubiger der Rechte-Oderufer Eisenbahngesellschaft. Sie haben in dieser Eigen-
schaft vor den Inhabern der Stamm Prioritätsaktien und der Stammaktien ein
unbedingtes Vorzugsrecht.
§. 3.
Die Obligationen werden mit fünf Prozent jährlich verzinst. Zur Erhe-
bung der Zinsen werden den Obligationen zunächst für zehn Jahre 20 halbjährige,
am 2. Januar und 1. Juli der betreffenden Jahre zahlbare Zinskupons Nr. 1.
bis 20. nebst Talon nach den unter B. und C. beigefügten Schemas beigegeben.
— Beim Ablaufe dieser und jeder folgenden zehnjährigen Periode werden
nach vorgängiger öffentlicher Bekanntmachung neue Zinskupons für anderweite
10 Jahre ausgereicht.
Die Ausreichung erfolgt an den Präsentanten des Talons, durch dessen
Rückgabe zugleich über den Empfang der neuen Serie Zinskupons nebst Talon
quittirt wird, sofern nicht vorher dagegen von dem Inhaber der Obligation unter
Präsentation derselben bei der Direktion der Gesellschaft schriftlich Widerspruch
erhoben worden ist. Im Falle eines solchen Widerspruches erfolgt die Ausreichung
einer neuen Serie Zinskupons nebst Talon an den Inhaber der Obligation.
S. 4.
Die Ansprüche auf Zinsvergütung erlöschen zu Gunsten der Beamten-
Pensions und Unterstützungskasse der Rechte-Oderufer Eisenbahngesellschaft, wenn
die Zinskupons nicht binnen vier Jahren nach der Verfallzeit zur Zahlung prä-
sentirt werden.
(Nr. 7883) 537 K. 5.