— 408 —
S. 5.
Die Verzinsung der Obligationen hört an dem Tage auf, an welchem
dieselben zur Zurückzahlung fällig sind. Wird diese in Empfang genommen, so
müssen zugleich die ausgereichten Zinskupons, welche später als an jenem Tage
verfallen, mit den fälligen Obligationen eingereicht werden;) geschieht dies nicht,
so wird der Betrag der fehlenden Zinskupons von dem Kapitale gekürzt und
zur Einlösung dieser Kupons verwendet.
K. 6.
Zur allmäligen Tilgung der Schuld wird vom Jahre 1880. einschließlich
ab jährlich ein halbes Prozent von dem gesammten Nominalbetrage derselben
nebst dem Betrage der durch die bereits getilgten Obligationen entstehenden Zins-
ersparniß verwendet. Bei der Ausloosung sind die Apoints zu 1000 Thalern,
500 Thalern und 100 Thalern nach dem in 8. 1. ungegelenen Verhältnisse
ihrer Gesammtbeträge zu berücksichtigen. Soweit die zur Amortisation zu ver-
wendende Summe einen hiernach nicht theilbaren Ueberschuß ergiebt, wird derselbe
zur nächsten Amortisation reservirt. Außerdem steht der Gesellschaft eine allge-
meine sechsmonatliche Kündigung der Obligationen mit Genehmigung Unseres
Handelsministers zu.
Die Rummern der in einem jeden Jahre zu amortisirenden Obligationen
werden im ersten Quartal jeden Jahres durch das Loos bestimmt. Die Aus-
loosung geschieht Seitens der Direktion mit Zuziehung eines das Protokoll füh-
renden Notars in einem 14 Tage zuvor einmal öffentlich bekannt gemachten
Termine, zu welchem Jedermann der Zutritt freisteht.
Die Bekanntmachung der ausgeloosten Obligationen, sowie eine allgemeine
Kündigung der Obligationen, erfolgt durch dreimalige Einrückung in die öffent-
lichen Blätter (F. 11.). Die erste Einrückung muß mindestens sechs Monate
vor dem bestimmten Zahlungstermine stattfinden. Die Einlösung der ausge-
loosten Obligationen geschicht am 2. Januar jeden Jahres, so daß zum ersten
Male am 2. Januar 1880. die im Jahre 1879. ausgeloosten Obligationen ein-
zulösen sind. Die Einlösung der gekündigten Obligationen kann sowohl am
2. Januar als am 1. Juli jeden Jahres stattfinden. Die Rückzahlung erfolgt
in beiden Fällen nach dem Nennwerthbe gegen Auslieferung der Obligation nebst
Zinskupons und Talons an den Präsentanten. Die im Wege des Tilgungs-
verfahrens eingelösten Obligationen werden unter Beobachtung der oben wegen
der Ausloosung vorgeschriebenen Form verbrannt. Diejenigen, welche im Wege
der Kündigung oder der Rückforderung (F. 9.) eingelöst werden, kann die Ge-
sellschaft wieder ausgeben. Ueber die Ausführung der Tilgung wird dem betref-
fenden Eisenbahn-Kommissariate alljährlich Nachweis geführt.
F. 7.
Sollen angeblich verlorene oder vernichtete Obligationen mortifizirt werden,
so wird ein gerichtliches Aufgebot nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen
erlassen. Für dergestalt mortifizirte, sowie auch für zerrissene oder sonst unbrauch-
bar gewordene, an die Gesellschaft zurückgelleferte und gänzlich zu kassirende
Obligationen werden auf Kosten des Empfängers neue dergleichen ausge lst
11 · s-