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Rebidirtes Reglement
für die
Städte Feuersozietät der Kur- und Neumark) der Niederlausitz und
der Aemter Senftenberg und Finsterwalde von 1871.
A. Umfang, Zweck und Rechte der Sozietät.
S. 1.
Zur Sozietät gehören, mit Ausnahme der Stadt Berlin, #immntiche Städte,
welche auf den Kommunallandtagen der Kur- und Neumark im Stande der
Städte vertreten werden, sowie sämmtliche Städte des Markgrafthums Nieder=
lausitz und der Aemter Senftenberg und Finsterwalde.
§. 2.
Der Zweck der Sozietät ist auf gegenseitige Versicherung von Gebäuden
gegen Feuersgefahr gerichtet. Diese Gefahr wird dergestalt gemeinschaftlich über-
nommen, daß sich jeder Theilnehmer zugleich in dem Rechtsverhältniß eines Ver-
sicherers und eines Versicherten befindet, als Versicherer jedoch nur mit den ihm
nach Verhältniß seiner Versicherungssumme obliegenden Beiträgen verhaftet ist.
5. 3.
Die Verhandlungen, welche die Verwaltung der Sozietät betreffen, die
darauf bezügliche Korrespondenz zwischen den Begörden und Mitgliedern der
Sozietät, sowie zwischen den Behörden der Sozietät und anderen öffentlichen
Behörden, die Beschreibungen der zu versichernden Gebäude, die amtlichen Atteste
für die Versicherungen und die Quittungen über empfangene Schadensvergütung
sind vom tarifmäßigen Stempel und von Sporteln entbunden. "
Zu Verträgen mit einer stempelpflichtigen Partei ist der tarifmäßige Stempel
in dem halben Betrage, zu den Nebenexemplaren der Stempel beglaubigter
Abschriften zu verwenden.
ei Prozessen ist die Sozietät von der Zahlung der Gerichtskosten und
Vorschüsse unter der im §. 6. des Gesetzes vom 10. Mai 1851. (Gesetz-Samml.
S. 622.) bestimmten Maßgabe befreit.
B. Erfordernisse zur Aufnahme in die Sozietät.
i
Die Sozietät darf zur Versicherung gegen Feuersgefahr nur solche Gebäude
aufnehmen, die innerhalb derjenigen städtischen Gemeindebezirke belegen find, auf
welche sich ihr Verband erstreckt. Bei Kirchen und Thürmen können die Orgeln,
Bänke und Glocken, als Zubehör der Gebäude, versichert werden. "
. 5.