Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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6. 12. 
Anträge auf sofortigen Eintritt in die Sozietät oder auf Erhöhung der 
bestehenden Versicherungssumme (§. 10.) sind ebenfalls bei dem Magistrat 
anzubringen und, von demselben gehörig belegt, binnen acht Tagen an die Di- 
rektion zu befördern. Die Entscheidung der letzteren ist binnen drei Tagen nach 
Enpfang des Antrages auszusprechen. 
er Antragende wird, von dem Ablauf des dritten Tages an, so lange 
als Versicherter betrachtet, als die Direktion den Antrag nicht zurückgewiesen hat 
und ihm dies bekannt gemacht worden ist. 
Der Gebäudebesitzer erhält über die Feststellung und Annahme der Ver- 
sicherung eine von der Direktion stempel- und gebührenfrei ausgestellte Be- 
scheinigung. 
D. Ermittelung des Werthes der Gebäude und Höhe der 
Versicherungssumme. 
5. 13. 
Die Versicherungssumme darf den gemeinen Werth des versicherten Ge- 
bäudes niemals übersteigen (F. 15.). 
Unter dieser Beschränkung hängt die Bestimmung der Summe, auf welche 
ein Gebäudebesitzer bei der Sozietät Versicherung nehmen will, von ihm selbst 
ab; nur muß diese Summe in Beträgen, welche durch die JZahl „fünfundzwanzig“ 
theilbar sind, abgerundet und in Preußischem Kurant ausgedrückt sein, resp. die- 
sen Betrag erreichen. 
S. 14. 
Zur Ermittelung des gemeinen Werthes ist eine möglichst genaue Be- 
schreibung eines jeden einzelnen Gebäudes nach dem von der Direktion vorzu- 
schreibenden Formular, welches auf Kosten der Sozietät durch den Magistrat un- 
entgeltlich gewährt wird, an ufertigen. 
Die Prüfung dieser Veschr bung und der darin enthaltenen Werthsangabe 
erfolgt von einer Kommission, deren Mitglieder der Magistrat erwählt und welche 
aus einem Magistratsmitgliede, zwei zu diesem Zwecke vereideten Taxatoren, sowie 
wei am Orte wohnhaften Assozlirten besteht. Zu Taxatoren sind Meister (selbst- 
ändige Gewerbetreibende) des Maurer- und Zimmererhandwerks, in Ermange- 
lung solcher auch Meister von anderen Bauhandwerken zu nehmen. Die techni- 
schen Mitglieder der Kommission werden für ihre Mühwaltung bei der Prüfung 
der Gebäudebeschreibungen nach einer von den Provinziallandtags-Abgeordneten 
der assoziirten Städte aufgestellten, von dem Oberpräsidenten zu genezmigenden 
Gebührentaxe remunerirt. 
+. 15. 
Bei Prüfung der Gebäudewerths-Angaben ist der Gesichtspunkt festzuhalten, 
daß dadurch mit Rücksicht auf die örtlichen Materialienpreise der dermalige Werth 
der in dem Gebäude enthaltenen Baumaterialien und Bauarbeiten festgestellt 
werde. Die als nicht verbrennbar anzunehmenden (von allen Seiten in der Ste 
(Nr. 7885,) e-
	        
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