Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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befindlichen) Grund- und Kellermauern werden mitberechnet, können aber auch 
ausgeschlossen werden. 
S. 16. 
Sowohl bei der Werthsangabe des Gebäude-Eigenthümers als bei der 
Prüfung dieser Wertheangabe ist auch noch darauf zu achten, daß wenn der 
Eigenthumer des Gebäudes etwa freies Bauholz zu fordern berechtigt ist, der 
Werth desselben außer Ansatz bleibe. Dagegen ist derjenige, welcher das freie 
Bauholz zu liefern verpflichtet ist, zu jeder He berechtigt, solches besonders zu 
versichern; dies darf jedoch nur dann bei der Sozietät geschehen, wenn bei der- 
selben das Gebäude selbst versichert ist. 
Scheidet ein solches Gebäude bei der Sozietät aus, so ist gleichzeitig die 
etwaige Bauholzversicherung zu löschen und dem Eigenthümer derselben davon 
Kenntniß zu geben. E 
Hat die Kommisssion gegen die vorgelegte Beschreibung, gegen die Ver- 
sicherungssumme und gegen die beantragte ae= keine Einwendungen zu machen, 
oder unterwirft sich der Eigenthümer den von derselben für nöthig erachteten Ab- 
änderungen, so wird solches von der Kommission auf der Beschreibung attestirt 
und die letztere demnächst auch von dem Magistrate beglaubigt. 
Findet aber die Kommission Bedenken gegen die in Antrag gebrachte Ver- 
sicherung und insbesondere gegen die Höhe der Versicherungssumme, und ist der 
Eigenthümer nicht gemeint, sich bei dem Ausspruche der Kommission zu beruhigen, 
so kann die endgultige Feststellung des Versicherungsantrages resp. der Ver- 
sicherungssumme nur auf Grund einer von einem Königlichen Baubeamten auf- 
genommenen förmlichen Taxe des betreffenden Gebäudes herbeigeführt werden. 
Die Kosten einer solchen Taxe treffen den Gebäude. Eigenthümer, wenn die Taxe 
um mehr als zehn Prozent hinter der be ntragten Versicherungssumme zurück- 
bleibt; anderenfalls müssen dieselben aus Sozietätsfonds berichtigt werden. 
S. 18. 
Um die durch den Verlauf der Zeit erfolgende Verminderung des Werths 
der versicherten Gebäude im Auge zu behalten, ist die Direktion jederzeit befugt, 
Revisionen der Versicherungssummen auf Kosten der Sozietät vorzunehmen und, 
Falls der Eigenthümer der von ihr für nöthig erachteten Horabsehung der Ver- 
sicherungssumme widerspricht, eine Taxe von dem betreffenden Gebäude durch 
einen Königlichen Baubeamten aufnehmen und dadurch das Maximum der ver- 
sicherungesähig bleibenden Summe feststellen zu lassen. E 
leibt letztere um mehr als zehn Prozent unter der bisherigen Ver- 
sicherungssumme, so fallen die Kosten der Abschaͤzung dem Versicherten zur Last 
und können von ihm im Wege der administrativen Exekution eingezogen werden. 
H. 19. 
Erhöhungen der bisherigen Versicherungssumme sind unter Beobachtung 
der im §. 10. angeordneten Beschränkung msia, und werden wie neue Ver- 
sicherungen behandelt. 6 
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