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Ein auf einen halben Stein verblendeter Giebel muß aus gebrannten
Steinen und mit Kalk, ebenfalls ohne alle Oeffnungen, dergestalt aufgeführt
sein, daß 5 Zoll des massiven Mauerwerks über die Fachwerkswand hinaus-
ehen und die Dachlatten oder sonstiges Holzwerk nur bis an jene 5 Zoll
heran, nicht aber durchgehen, und daß bei zusammenstoßenden Giebeln zweier
Gebäude jeder einzelne in dieser Art konstruirt ist.
C. 28.
Bei Gebäuden von gemischter Bau- oder Bedachungsart bestimmt der
feuergefährlichere Theil derselben die Klasse, zu welcher sie gehören.
K. 29.
Unter Berücksichtigung dieser Vorschriften befindet über die Klasse, in
welche ein zur Versicherung angemeldetes Gebäude gestellt werden soll, auf das
Gutachten der städtischen Kommission (F. 14.) zunächst der Magistaat,
Der Direktion steht jedoch die endliche Festsetzung zu. Auch soll dieselbe
befugt sein, in zweifelhaften Fällen, wie dergleichen bei ungewöhnlichen, nament-
lich aber bei vorzugsweise feuersicher konstruirten Bauten vorkommen können,
die Klasse unter billiger Berücksichtigung derartiger Verhältnisse zu bestimmen.
st der Gebäude. Eigenthümer mit der Festsetzung der Direktion nicht zu-
frieden, so bleibt ihm überlassen, Rekurs an das Königliche Oberpräsidium zu
ergreifen.
6. 30.
Der für jede Rate eines Halbjahres auszuschreibende Beitrag wird in dem
Verhältnisse festgesetzt, daß die erste Klasse gegen die zweite wie 1 zu 3, gegen
die dritte wie 1 zu 7 und gegen die vierte wie 1 zu 14 zum Ansatz kommt, der-
gestalt, daß, wenn von der ersten Klasse ein Beitrag von 2 Sgr. erforderlich ist,
die zweite 6 Sgr., die dritte 14 Sgr. und die vierte 28 Sgr. aufzubringen hat.
Kirchen und deren Thürme, erstere insofern sie noch zum Gottesdienste
gebraucke werden, sollen rücksichtlich ihrer minderen Feuergefährlichkeit nur mit
er Hälfte des Beitrages herangezogen werden, der nach der Klasse, zu welcher
sie gehören, zu zahlen ist.
S. 31.
Die vorbestimmte Klasseneintheilung und das Beitragsverhältniß der ver-
schiedenen Klassen können von Zeit zu Zeit einer neuen Prüfung durch die Pre-
vinziallandtags-Abgeordneten der assoziirten Städte unterworfen werden.
Dabei beschlossene Abänderungen unterliegen der Genehmigung des Ober-
präsidenten und werden durch die Regierungs-Amtsblätter bekannt gemacht.
G. 32.
Für abgebrannte oder abgebrochene Gebäude müssen die Beiträge bis zur
Abgangsstellung dieser Gebäude am Schlusse des Jahres (§. 10.) entiichtet
werden.
Im