Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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Ein auf einen halben Stein verblendeter Giebel muß aus gebrannten 
Steinen und mit Kalk, ebenfalls ohne alle Oeffnungen, dergestalt aufgeführt 
sein, daß 5 Zoll des massiven Mauerwerks über die Fachwerkswand hinaus- 
ehen und die Dachlatten oder sonstiges Holzwerk nur bis an jene 5 Zoll 
heran, nicht aber durchgehen, und daß bei zusammenstoßenden Giebeln zweier 
Gebäude jeder einzelne in dieser Art konstruirt ist. 
C. 28. 
Bei Gebäuden von gemischter Bau- oder Bedachungsart bestimmt der 
feuergefährlichere Theil derselben die Klasse, zu welcher sie gehören. 
K. 29. 
Unter Berücksichtigung dieser Vorschriften befindet über die Klasse, in 
welche ein zur Versicherung angemeldetes Gebäude gestellt werden soll, auf das 
Gutachten der städtischen Kommission (F. 14.) zunächst der Magistaat, 
Der Direktion steht jedoch die endliche Festsetzung zu. Auch soll dieselbe 
befugt sein, in zweifelhaften Fällen, wie dergleichen bei ungewöhnlichen, nament- 
lich aber bei vorzugsweise feuersicher konstruirten Bauten vorkommen können, 
die Klasse unter billiger Berücksichtigung derartiger Verhältnisse zu bestimmen. 
st der Gebäude. Eigenthümer mit der Festsetzung der Direktion nicht zu- 
frieden, so bleibt ihm überlassen, Rekurs an das Königliche Oberpräsidium zu 
ergreifen. 
6. 30. 
Der für jede Rate eines Halbjahres auszuschreibende Beitrag wird in dem 
Verhältnisse festgesetzt, daß die erste Klasse gegen die zweite wie 1 zu 3, gegen 
die dritte wie 1 zu 7 und gegen die vierte wie 1 zu 14 zum Ansatz kommt, der- 
gestalt, daß, wenn von der ersten Klasse ein Beitrag von 2 Sgr. erforderlich ist, 
die zweite 6 Sgr., die dritte 14 Sgr. und die vierte 28 Sgr. aufzubringen hat. 
Kirchen und deren Thürme, erstere insofern sie noch zum Gottesdienste 
gebraucke werden, sollen rücksichtlich ihrer minderen Feuergefährlichkeit nur mit 
er Hälfte des Beitrages herangezogen werden, der nach der Klasse, zu welcher 
sie gehören, zu zahlen ist. 
S. 31. 
Die vorbestimmte Klasseneintheilung und das Beitragsverhältniß der ver- 
schiedenen Klassen können von Zeit zu Zeit einer neuen Prüfung durch die Pre- 
vinziallandtags-Abgeordneten der assoziirten Städte unterworfen werden. 
Dabei beschlossene Abänderungen unterliegen der Genehmigung des Ober- 
präsidenten und werden durch die Regierungs-Amtsblätter bekannt gemacht. 
G. 32. 
Für abgebrannte oder abgebrochene Gebäude müssen die Beiträge bis zur 
Abgangsstellung dieser Gebäude am Schlusse des Jahres (§. 10.) entiichtet 
werden. 
Im
	        
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