Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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Im Falle einer von der Direktion als nothwendig verfügten Löschung oder 
Heruntersetzung der bisherigen Versicherungssumme (ibid.) sind die Beiträge, 
mit Ausnahme des Falles der doppelten Versicherung (F. 7.), nur bis zum Ab- 
laufe des Semesters, in welchem die eine oder die andere der erwähnten Maßregeln 
stattgefunden hat, abzuführen. 
**“ 
Wird während der Versicherungszeit in oder an dem Gebäude eine solche 
Veränderung oder Anlage gemacht, durch welche dasselbe in die Kategorie der 
ausgeschlossenen Gebäude (§. 5.) tritt, so erlischt die Versicherung, und die 
Verpflichtung zur Entrichtung der Beiträge hört mit dem Semester auf, in 
welchem das Gebäude im Kataster gelöscht worden ist. 
Bei anderen während der Versicherungszeit in oder an dem Gebäude ge- 
machten Veränderungen oder Anlagen, welche die Versetzung des Gebäudes in 
eine zu höheren Beiträgen verpflichtete Klasse nach sich ziehen würden, ist der Ver- 
icherte verpflichtet, dem Magistrat innerhalb des Semesters, in welchem die 
eränderungen stattgefunden haben, davon Anzeige zu machen und sich der ent- 
sprechenden Beitragserhöhung zu unterwerfen. Z 
g. 34. 
Wird diese Anzeige nicht der vorstehenden Bestimmung gemäß bewirkt, so 
muß der Versicherte den vierfachen Betrag des Unterschiedes zwischen den gerin- 
geren Beiträgen, welche er entrichtet hat, und den höheren, welche er hätte ent- 
richten sollen, als Strafe zur Feuersozietäts-Hauptkasse einzahlen. 
G. 35. 
Dieser Strafbeitrag wird von dem Anfange des Semesters an, in welchem 
die Anzeige hätte gemacht werden sollen, bis zu Ende desjenigen Semesters, in 
welchem dieselbe nachträglich gemacht, oder die Entdeckung der Veränderung erfolgt 
ist, jedoch nicht über den Zeitraum von fünf Jahren hinaus berechnet. 
g. 36. 
Die durch die Veränderung erhöhete Feuersgefahr wird zwar von der 
Sozietät von Anfang an mitübernommen, es muß aber auch der höhere Beitrag 
vom Anfange des Semesters an, in welchem die Veränderung stattgefunden hat, 
noch außer den etwaigen Strafbeiträgen (II. 34. 35.) geleistet werden. 
S. 37. 
Ist ein Gebäude dergestalt Haulich verbessert worden, daß dasselbe in eine 
ünstigere Klasse versetzt werden kann, so genügt zur Begründung des betreffen- 
—* Antrages eine vom Magistrat beglaubigte Bescheinigung der Orts. Revisions- 
kommission über die wirklich stattgefundenen Verbesserungen des Gebäudes. 
Dergleichen Klassenverbesserungen, welche, wie im J. 11. vorgeschrieben ist, 
zunächst rechtzeitig bei dem Magistrat in Antrag gebsacht werden müssen, kure 
(Nr. 7885.) « v-
	        
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