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eines Verdachtes, daß die Brandstiftung vorsätzlich oder aus grober Fahrlässig-
keit verübt ist, kann die Zahlung der Entschädigung so lange #rt werden, als
nicht auf die sofort zu bewirkende Anzeige festgestellt ist, daß die Einleitung eines
gerichtlichen Strafverfahrens nicht erfolge.
Haften auf dem von einem Brandschaden betroffenen Grundstücke Hypo-
thekenschulden oder andere Realberechtigungen, so ist in dem vorerwähnten Falle
die Brandschadenvergütung soweit zu gewähren, als solche zur Sicherung oder
Befriedigung der Hypothekengläubiger und Realberechtigten erforderlich ist; jedoch
bleibt der Cogteet der Anspruch auf Rückgewähr gegen den Versicherten und
seine Mitschuldigen vorbehalten.
g. 50.
Ist der Brand entweder durch Fahrlässigkeit des Versicherten, oder ist der-
selbe von seinem Ehegatten, seinen Kindern oder Enkeln, oder von seinem Ge-
finde, oder von seinen Hausgenossen verursacht worden, so darf deshalb die
Zahlung der Brandschadengelder von der Sozietät nicht verweigert werden.
Beir jedoch dem Versicherten eine grobe Fahrlässigkeit (culpa lata) in
seinen eigenen Handlungen oder in der hauspäterlichen Beaufsichtigung der vor-
gedachten Personen zur Last, so wird eine Entschädigung nur insoweit gewäbrt,
als dieselbe nach dem vorhergehenden Paragraphen zur Befriedigung der Hypo-
thekengläubiger erforderlich ist.
Auch in diesem Falle bleibt der Anspruch auf Rückgewähr vorbehalten.
G. 51.
Ob und inwieweit sonst die Sozietät gegen einen Dritten, welcher den
Ausbruch des Feuers verschuldet hat, im Wege des Prozesses auf Entschädigung
klagen könne, wird nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen beuttheilt.
Alle Rechte und Ansprüche auf Schadenersatz aber, welche dem Versicher-
ten selbst gegen einen Dritten zustehen könnten, gehen bis auf den Betrag der
von der Sogzietät geleisteten Brandschad üt kraft der Versicherung auf
die Sozietät über.
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g. 52.
Derjenige Schaden, welcher im Kriege durch ein Feuer verursacht wird,
welches, gleichviel ob von freundlichen oder von feindlichen Truppen, nach Kriegs-
gebrauch, d. h. zu Kriegsoperationen oder zur Erreichung militairischer Zwecke, auf
Befehl eines Heerführers oder Offiziers vorsätzlich erregt worden, oder welches
durch Ruchlosigkeit, Muthwillen oder Bosheit des Militairs und Armergefolges
oder gar nur aus Veranlassung des Kriegszustandes entsteht, wird von der
Sozielaͤt vergütet.
g. 53.
Beschädigungen der Gebäude, welche durch Einschlagen des Blitzes, ohne
daß derselbe gezündet hat, entstanden sind, werden vergütet.
Schäden, welche durch Erdbeben oder ähnliche Naturereignisse oder durch
Schießpulver- und andere Explosionen verursacht sind, werden nur dann vergütet,
(NXr. 7885) wenn