Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

— 427 — 
eines Verdachtes, daß die Brandstiftung vorsätzlich oder aus grober Fahrlässig- 
keit verübt ist, kann die Zahlung der Entschädigung so lange #rt werden, als 
nicht auf die sofort zu bewirkende Anzeige festgestellt ist, daß die Einleitung eines 
gerichtlichen Strafverfahrens nicht erfolge. 
Haften auf dem von einem Brandschaden betroffenen Grundstücke Hypo- 
thekenschulden oder andere Realberechtigungen, so ist in dem vorerwähnten Falle 
die Brandschadenvergütung soweit zu gewähren, als solche zur Sicherung oder 
Befriedigung der Hypothekengläubiger und Realberechtigten erforderlich ist; jedoch 
bleibt der Cogteet der Anspruch auf Rückgewähr gegen den Versicherten und 
seine Mitschuldigen vorbehalten. 
g. 50. 
Ist der Brand entweder durch Fahrlässigkeit des Versicherten, oder ist der- 
selbe von seinem Ehegatten, seinen Kindern oder Enkeln, oder von seinem Ge- 
finde, oder von seinen Hausgenossen verursacht worden, so darf deshalb die 
Zahlung der Brandschadengelder von der Sozietät nicht verweigert werden. 
Beir jedoch dem Versicherten eine grobe Fahrlässigkeit (culpa lata) in 
seinen eigenen Handlungen oder in der hauspäterlichen Beaufsichtigung der vor- 
gedachten Personen zur Last, so wird eine Entschädigung nur insoweit gewäbrt, 
als dieselbe nach dem vorhergehenden Paragraphen zur Befriedigung der Hypo- 
thekengläubiger erforderlich ist. 
Auch in diesem Falle bleibt der Anspruch auf Rückgewähr vorbehalten. 
G. 51. 
Ob und inwieweit sonst die Sozietät gegen einen Dritten, welcher den 
Ausbruch des Feuers verschuldet hat, im Wege des Prozesses auf Entschädigung 
klagen könne, wird nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen beuttheilt. 
Alle Rechte und Ansprüche auf Schadenersatz aber, welche dem Versicher- 
ten selbst gegen einen Dritten zustehen könnten, gehen bis auf den Betrag der 
von der Sogzietät geleisteten Brandschad üt kraft der Versicherung auf 
die Sozietät über. 
D O 
g. 52. 
Derjenige Schaden, welcher im Kriege durch ein Feuer verursacht wird, 
welches, gleichviel ob von freundlichen oder von feindlichen Truppen, nach Kriegs- 
gebrauch, d. h. zu Kriegsoperationen oder zur Erreichung militairischer Zwecke, auf 
Befehl eines Heerführers oder Offiziers vorsätzlich erregt worden, oder welches 
durch Ruchlosigkeit, Muthwillen oder Bosheit des Militairs und Armergefolges 
oder gar nur aus Veranlassung des Kriegszustandes entsteht, wird von der 
Sozielaͤt vergütet. 
g. 53. 
Beschädigungen der Gebäude, welche durch Einschlagen des Blitzes, ohne 
daß derselbe gezündet hat, entstanden sind, werden vergütet. 
Schäden, welche durch Erdbeben oder ähnliche Naturereignisse oder durch 
Schießpulver- und andere Explosionen verursacht sind, werden nur dann vergütet, 
(NXr. 7885) wenn
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.