Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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K. 57. 
Bei Partialschäden erfolgt die Zahlung der Vergütung ebenfalls in drei 
gleichen Raten, und zwar 
ein Drittel beim Beginn der Wiederherstellung des beschädigten Gebäudes, 
das zweite und letzte Drittel, sobald der Magistrat bescheinigt hat, daß 
die Wiederherstellung zu zwei Drittheilen oder ganz vollendet und dazu 
der Betrag der Vergütungsgelder verwendet sei. 
g. 58. 
In außerordentlichen Fällen können Vorschüsse auf die Vergütungsgelder, 
sowohl bei Total- als Partialschäden, gegen eine von der Sozietätsdirektion als 
annehmlich anerkannte Sicherheit geleistet werden. - 
Es bleibt jedoch lediglich der Beurtheilung der Direktien überlassen, welche 
Fälle sie zu dergleichen Vorschußzahlungen für geeignet hält. 
C. 59. 
Die Zahlung der Entschädigung geschieht an den Versicherten, und darunter 
ist allemal der Eigenthümer des versicherten Gebäudes zu verstehen, dergestalt, 
daß in dem Falle, wenn das Eigenthum des Grundstückes, worauf das vorscchente 
Gebäude steht oder gestanden hat, durch Veräußerung, Vererbung u. s. w. auf 
einen Anderen übergeht, damit zugleich alle aus dem Versicherungsvertrage für 
den bisherigen Besitzer entspringenden Rechte nebst den gegenüberstehenden PVäcchien 
für übertragen erachtet werden. 
und 
g. 60. 
Kein Realgläubiger hat das Recht, aus den Vergütungsgeldern wider den 
Willen des Verficherten seine Befriedigung zu verlangen, sobald dieselben in die 
Wiederherstellung des versicherten Gebäudes verwendet werden, oder diese Ver- 
wendung hinreichend seichergestellt wird. 
. 61. 
In der Regel hat jeder Versicherte, welcher ein Gebäude durch Brand 
gänzlich verliert, gegen die Sozietät die Verpflichtung, das abgebrannte Gebäude 
auf demselben Grundstück neu aufzubauen, und nur unter dieser Bedingung auf 
die Auszahlung der Vergütungsgelder Anspruch. Die Errichtung eines dem ab- 
gebrannten Gebäude völlig gleichen Gebäudes ist nicht erforderlich, sondern es 
genügt, daß die Vergütungsgelder lediglich zum Neubau verwendet werden. 
Es ist demnach gesbuget an die Stelle mehrerer abgebrannter Gebäude 
selbst nur Ein Gebäude zu errichten; es muß aber die Verwendung der für die 
abgebrannten Gebäude dem Beschädigten zugekommenen Brandvergütungsgelder 
durch den Neubau nachgewiesen werden. 
Der erforderliche Nachweis wird durch Magistrats-Attese beigchrach 
Jah#ezang 1871. (Nr. 7885.) 6 62.
	        
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