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K. 57.
Bei Partialschäden erfolgt die Zahlung der Vergütung ebenfalls in drei
gleichen Raten, und zwar
ein Drittel beim Beginn der Wiederherstellung des beschädigten Gebäudes,
das zweite und letzte Drittel, sobald der Magistrat bescheinigt hat, daß
die Wiederherstellung zu zwei Drittheilen oder ganz vollendet und dazu
der Betrag der Vergütungsgelder verwendet sei.
g. 58.
In außerordentlichen Fällen können Vorschüsse auf die Vergütungsgelder,
sowohl bei Total- als Partialschäden, gegen eine von der Sozietätsdirektion als
annehmlich anerkannte Sicherheit geleistet werden. -
Es bleibt jedoch lediglich der Beurtheilung der Direktien überlassen, welche
Fälle sie zu dergleichen Vorschußzahlungen für geeignet hält.
C. 59.
Die Zahlung der Entschädigung geschieht an den Versicherten, und darunter
ist allemal der Eigenthümer des versicherten Gebäudes zu verstehen, dergestalt,
daß in dem Falle, wenn das Eigenthum des Grundstückes, worauf das vorscchente
Gebäude steht oder gestanden hat, durch Veräußerung, Vererbung u. s. w. auf
einen Anderen übergeht, damit zugleich alle aus dem Versicherungsvertrage für
den bisherigen Besitzer entspringenden Rechte nebst den gegenüberstehenden PVäcchien
für übertragen erachtet werden.
und
g. 60.
Kein Realgläubiger hat das Recht, aus den Vergütungsgeldern wider den
Willen des Verficherten seine Befriedigung zu verlangen, sobald dieselben in die
Wiederherstellung des versicherten Gebäudes verwendet werden, oder diese Ver-
wendung hinreichend seichergestellt wird.
. 61.
In der Regel hat jeder Versicherte, welcher ein Gebäude durch Brand
gänzlich verliert, gegen die Sozietät die Verpflichtung, das abgebrannte Gebäude
auf demselben Grundstück neu aufzubauen, und nur unter dieser Bedingung auf
die Auszahlung der Vergütungsgelder Anspruch. Die Errichtung eines dem ab-
gebrannten Gebäude völlig gleichen Gebäudes ist nicht erforderlich, sondern es
genügt, daß die Vergütungsgelder lediglich zum Neubau verwendet werden.
Es ist demnach gesbuget an die Stelle mehrerer abgebrannter Gebäude
selbst nur Ein Gebäude zu errichten; es muß aber die Verwendung der für die
abgebrannten Gebäude dem Beschädigten zugekommenen Brandvergütungsgelder
durch den Neubau nachgewiesen werden.
Der erforderliche Nachweis wird durch Magistrats-Attese beigchrach
Jah#ezang 1871. (Nr. 7885.) 6 62.