Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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Sobald die Zahl dieser Güter unter sechs herabsinkt, wird der Kreis auf 
den Vorschlag der Direktion von dem Königlichen Kommissarius mit einem 
anderen Landschaftskreise vereinigt. Für jeden selbstständigen Kreis wird nur 
ein Landschaftsrath gewählt und bestellt. 
Regelmäßige Krnzsversemmlungen finden nicht mehr statt. 
Behufs der Wahl der Deputirten zum Engeren Ausschusse wird auf den 
Vorschlag der Generallandschafts-Direktion von dem Königlichen Landschafts- 
kommissarius aus je drei Landschaftskreisen ein Wahlbezirk gebildet. Ist die Ge- 
sammtzahl der Landschaftskreise nicht durch drei theilbar, so sind die Wahlbezirke 
so zu bilden, daß in einem oder zweien derselben nur zwei Landschaftskreise mit 
einander verbunden werden. 
Beträgt die Gesammtzahl der Landschaftskreise nicht mehr als zehn) so 
werden nur je zwei Kreise zu einem Wahlbezirke verbunden, und bei einer un- 
geraden Gesammtzahl wählt ein Kreis als besonderer Wahlbezirk. 
Sinkt endlich die Gesammtzahl der Landschaftskreise auf fünf, so wird 
in jedem ein Deputirter zum Engeren Ausschuß gewählt. Zur Generalversamm- 
lung wählen nur die selbstständigen Landschaftskreise je einen Deputirten. 
S. 7. 
Zur Vereinfachung des Geschäftsganges und insbesondere zum Behuf der 
Vereinigung der beiden Kassen des landschaftlichen Kreditvereins kann die General- 
lundschchts-Dirrtnon nach Bedürfniß eine neue Büreau= und Kassen. Instruktion 
entwerfen, welche dem Königlichen Landschaftskommissarius zur Bestätigung vor- 
ulegen ist. Erscheinen künftig bei fortschreitender Abnahme der Geschäfte weitere 
bänderungen der Geschäftsordnung zweckmäßig, so ist diesem Bedürfnisse in 
gleicher Weise Rechnung zu tragen. 
Die in Folge der Geschstsabnahme jetzt oder später entbehrlich werdenden 
Kassen- und Büreaubeamten sind zu entlassen. 
g. 8. 
Die Generallandschafts-Direktion wird ermächtigt, sich mit den auf Lebens- 
zeit angestellten Beamten, wenn dieselben entbehrlich oder dienstunfähig werden, 
wegen der ihnen zukommenden Pensionen zu einigen, auch ihnen statt der Pen- 
sion entweder ein Aversionalguantum zu zahlen oder in einer von dem König- 
lichen Landschaftskommissarius zu bestimmenden Versicherungsgesellschaft, durch Er- 
legung eines entsprechenden Kapitals, das bisherige Gehalt für ihre Lebensdauer 
sicher zu stellen. Die nicht auf Lebenszeit angestellten Kassen- und Büreaubeamten 
anlangend, soll die Direktion berechtigt sein, dieselben wegen der ihnen im §. 3. 
des durch Mlerhöchsten Erlaß vom 4. Dezember 1865. genehmigten Pensions- 
reglements für die Dauer des Kreditvereins bewilligten Pensionen, und wegen 
der ihnen bei Auflösung des Kreditvereins zu gewährenden einmaligen Unter- 
stützung, durch ein Aversionalguantum zum höchstens zehnfachen Betrage der 
jährlichen Pension ablufrden 6 und ihnen diese Abfindung auch dann zu ge- 
währen, wenn sie vor Auflösung des Kreditvereins entbehrlich oder dienstunfähig 
werden, wogegen diese Beamten aber auch auf alle etwa weiter gehende An- 
sprüche zu verzichten haben. 
Jahrgang 1871. (Nr. 7880.) 57 End-
	        
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