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3) Bauholz, welches zu einem bei der Sozietät versicherten Gebäude auf
Grund rechtlicher Verpflichtung unentgeltlich geliefert und zum Bau
dieses Gebäudes verwendet ist;
4) Zäune und Umwährungen;
5) im Bau begriffene Gebäude nach Maßgabe ihres Werthes resp. des
Werthes der bereits herangeschafften Baumaterialien zur Zeit der Ver-
sicherung. Ist der Bau vollendet, so hat der Versicherte dies der Direk.
tion anzuzeigen und die Ermittelung des vollen Versicherungswerthen zu
veranlassen (H. 19.), wenn er nach einem Brande die Entschädigung
nach der vollen Versicherungssumme beanspruchen will.
Die Versicherung der Objekte ad 2—5. hängt übrigens von dem Ermessen
der Provinzialdirektion ab.
II. Die Provinzialdirektion ist ermächtigt, Gebäude, in denen oder bei
denen stehende oder bewegliche Dampfmaschinen oder andere bedeutende Feuerungs-
anlagen vorhanden sind) oder sehr leicht feuerfangende Gegenstände aufbewahrt,
oder feuergefährliche Gewerbe betrieben werden, z. B. Mühlen und Fabriken
jeder Art, nach ihrem Ermessen entweder von der Versicherung auszuschließen,
oder unter Ermäßigung des Versicherungswerthes und gegen einen im Wege des
Uebereinkommens Festhänaellenden Beitragssatz, sowie unter dem Vorbehalte einer
dreimonatlichen Kündigung vor Ablauf des Kalenderjahres, zur Versicherung
anzunehmen.
In Fällen dieser Art wird auch die Entschädigung für solche Brandbeschä-
bigungen übernommen, welche durch Explosion eines Dampfkessels verursacht
werden.
Vorstehende Bestimmungen finden auch auf sonstige Gebäude Anwendung,
welche nicht zu den vorbezeichneten feuergefährlichen Risikos gehören, aber in
großer Nähe von solchen belegen sind.
Als große Nähe wird in dieser Beziehung bei feuersicherer Bedachung
eine Entfernung innerhalb 19 Meter (5 Ruthen) und bei feuerunsicherer Be-
dachung eine Entfernung von 38 Meter (10 Ruthen) angesehen.
III. Die Provinzialdirektion ist ferner befugt, in nachbenannten Fällen
Versicherungsanträge abzulehnen, sowie bereits bestehende Versicherungen nach
Befinden entweder in der Versicherungssumme herabzusetzen oder ganz zu löschen:
a) wenn ein Gebäude durch feuerpolizeiwidrige Einrichtung, baulichen Ver-
fall, vorsätzliche Zerstörung, schlechte Feuerungsanlagen oder sonstige Ur-
sachen einen außerordentlichen Grad von Feuergefährlichkeit darbietet;
b) wenn der betreffende Besitzer mit Feuer oder Licht fahrlässig umgeht,
oder wenn er die in dieser Beziehung ihm als Hausherr obliegende
Aufsicht über Andere gröblich vernachlässigt, oder wenn man sich bei
demselben, nach dem Ermessen der Provinzialdirektion, einer absichtlichen
Brandstiftung versehen kann;
c) wenn der Besitzer eines Gebäudes dasselbe durch gänzliches Verlassen
dem Verderben Preis giebt, oder die Beiträge gar nicht oder nicht zum
vollen Betrage bezahlt.
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