Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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3) Bauholz, welches zu einem bei der Sozietät versicherten Gebäude auf 
Grund rechtlicher Verpflichtung unentgeltlich geliefert und zum Bau 
dieses Gebäudes verwendet ist; 
4) Zäune und Umwährungen; 
5) im Bau begriffene Gebäude nach Maßgabe ihres Werthes resp. des 
Werthes der bereits herangeschafften Baumaterialien zur Zeit der Ver- 
sicherung. Ist der Bau vollendet, so hat der Versicherte dies der Direk. 
tion anzuzeigen und die Ermittelung des vollen Versicherungswerthen zu 
veranlassen (H. 19.), wenn er nach einem Brande die Entschädigung 
nach der vollen Versicherungssumme beanspruchen will. 
Die Versicherung der Objekte ad 2—5. hängt übrigens von dem Ermessen 
der Provinzialdirektion ab. 
II. Die Provinzialdirektion ist ermächtigt, Gebäude, in denen oder bei 
denen stehende oder bewegliche Dampfmaschinen oder andere bedeutende Feuerungs- 
anlagen vorhanden sind) oder sehr leicht feuerfangende Gegenstände aufbewahrt, 
oder feuergefährliche Gewerbe betrieben werden, z. B. Mühlen und Fabriken 
jeder Art, nach ihrem Ermessen entweder von der Versicherung auszuschließen, 
oder unter Ermäßigung des Versicherungswerthes und gegen einen im Wege des 
Uebereinkommens Festhänaellenden Beitragssatz, sowie unter dem Vorbehalte einer 
dreimonatlichen Kündigung vor Ablauf des Kalenderjahres, zur Versicherung 
anzunehmen. 
In Fällen dieser Art wird auch die Entschädigung für solche Brandbeschä- 
bigungen übernommen, welche durch Explosion eines Dampfkessels verursacht 
werden. 
Vorstehende Bestimmungen finden auch auf sonstige Gebäude Anwendung, 
welche nicht zu den vorbezeichneten feuergefährlichen Risikos gehören, aber in 
großer Nähe von solchen belegen sind. 
Als große Nähe wird in dieser Beziehung bei feuersicherer Bedachung 
eine Entfernung innerhalb 19 Meter (5 Ruthen) und bei feuerunsicherer Be- 
dachung eine Entfernung von 38 Meter (10 Ruthen) angesehen. 
III. Die Provinzialdirektion ist ferner befugt, in nachbenannten Fällen 
Versicherungsanträge abzulehnen, sowie bereits bestehende Versicherungen nach 
Befinden entweder in der Versicherungssumme herabzusetzen oder ganz zu löschen: 
a) wenn ein Gebäude durch feuerpolizeiwidrige Einrichtung, baulichen Ver- 
fall, vorsätzliche Zerstörung, schlechte Feuerungsanlagen oder sonstige Ur- 
sachen einen außerordentlichen Grad von Feuergefährlichkeit darbietet; 
b) wenn der betreffende Besitzer mit Feuer oder Licht fahrlässig umgeht, 
oder wenn er die in dieser Beziehung ihm als Hausherr obliegende 
Aufsicht über Andere gröblich vernachlässigt, oder wenn man sich bei 
demselben, nach dem Ermessen der Provinzialdirektion, einer absichtlichen 
Brandstiftung versehen kann; 
c) wenn der Besitzer eines Gebäudes dasselbe durch gänzliches Verlassen 
dem Verderben Preis giebt, oder die Beiträge gar nicht oder nicht zum 
vollen Betrage bezahlt. 
K 9.
	        
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