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S. 11.
Ein Gebäude (einschließlich der im §. S. sub I. Nr. 2. 3. 4. gedachten
Pertinenzstücke), welches anderweit schon versichert ist, darf, so lange diese Ver-
sicherung besteht, bei der Provinzialsozietät weder ganz noch zum Theil versichert
werden. Desgleichen darf kein bei der Provinzialsozietät versichertes Gebäude
gleichzeitig weder ganz noch zum Theil anderweit versichert werden.
0. 12.
Welche Angaben bezüglich der Bauart, Konstruktion und Lage eines ver-
sicherten Gebäudes in der Deklaration (K. 9.) zu machen sind) wird durch die
nach F. 64. zu erlassende Instruktion näher bestimmt. Veränderungen bezüglich
dieser Merkmale, welche im Laufe der Versicherung eintreten, muß der Besitzer
dem Kreis-Feuersozietäts-Direktor anzeigen (§9. 31. 32. 33.).
Wer von dem Grund und Boden einer versicherten Besitzung mehr als
die Hälfte veräußert oder abzweigt, muß davon spätestens acht Tage nach dem
Zeitpunkt der Uebergabe dem Kreisdirektor Anzeige machen.
Wenn Gebäude zum Abbruch verkauft oder nicht mehr benutzt werden und
leer stehen, oder wegen baulichen Verfalls polizeilich geschlossen worden sind, so
ist eine gleiche Anzeige binnen acht Tagen nach Eintritt einer dieser Voraus-
setzungen zu erstatten.
Die Provinzialdirektion hat demnächst zu befinden, ob und in welcher
Höhe sie die betreffenden Gebäude in der Versicherung behalten oder ob sie die
ganze Versicherung aufheben will.
S. 13.
Die Versicherung ist in Ansehung aller versicherten Gebäude eines Besitzers
für die Provinzialsoziekt unverbindlich und der Anspruch auf Schadenersatz ist
verwirkt:
1) wenn der Besitzer durch unrichtige Deklaration die Sozietät getäuscht
oder der Bestimmung des F§. . zuwider einzelne Theile eines Gebäudes
von der Versicherung ausgeschlossen hat;
2) wenn der Besitzer den Verpflichtungen des §. 10. zuwider einzelne Ge-
bäude oder Besitzungen von der Versicherung ausgeschlossen hat;
3) wenn der Besitzer die im F. 12. Alinea 1. vorgeschriebene Anzeige über
Veränderungen eines Gebäudes unterlassen hat;
4) wenn der Besitzer die im §. 12. Alinea 2. und 3. vorgeschriebenen
Anzeigen von Dismembrations- und Veränderungsfällen unterlassen hat;
5) wenn zur Zeit des Brandes, den Bestimmungen des F. 11. zuwider,
eine Doppelversicherung besteht.
« Die Provinzialdirektion ist jedoch befugt, in allen diesen Fällen nach Be-
finden der Umstände die Brandentschädigung ganz oder theilweise zu bewilligen.
Die Verbindlichkeit zur Entrichtung der Beiträge dauert in den Fällen ad 1.
2. und 4. bis zum Schlusse desjenigen Semesters, in welchem die Provinzial-
direktion den Mangel des Versicherungsvertrages erfahren und die Loͤschung der
er-