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Versicherung verfügt hat, in dem Falle der Doppelversicherung ad 5. bis die
Versicherung von dem Besitzer auf dem vorgeschriebenen Wege gekündigt und
gelöscht worden ist.
Im Falle ad 3. greifen die Vorschriften 89. 32. 33. Platz.
S. 14.
Jeder Hypothekengläubiger oder Realberechtigte einer versicherten Besitzung
ist berechtigt, wenn er sein Hypothekenrecht oder die Verpfändung der Brand-
bonifikation nachweist, sein Recht im Feuersozietäts-Kataster vermerken zu lassen.
Der Kreisdirektor vermerkt dasselbe im Ortslagerbuche und bescheinigt die Ein-
tragung auf dem Hypothekeninstrumente. Vermerke dieser Art sollen sekretirt
und die Kataster dürfen nur solchen Personen vorgelegt werden, welche ein In-
teresse zur Einsicht nachweisen können.
Diese Eintragung hat die Wirkung:
1) daß der Versicherte ohne Bewilligung des Gläubigers nicht freiwillig
aus der Sozietät austreten oder die Versicherungssumme herabsetzen kann
2) daß der Gläubiger von jeder nothwendigen Löschung oder Herabsetzung
der Versicherung von Amtswegen benachrichtigt wird (F. 24.);
3) daß die Zahlung der Brandentschädigung erst dann erfolgen kann, wenn
der Wiederaufbau des Gebäudes nachgewiesen ist, es sei denn, daß die
Genehmigung des Gläubigers zu einer früheren Zahlung beigebracht wird;
4) daß auch in dem Falle, wenn die Entschädigung durch vorsätzliche oder
fahrlässige Brandstiftung Seitens des Eigenthümers oder durch Doppel-
versicherung verwirkt worden, der Gläubiger dennoch einen Anspruch auf
diese Entschädigung nach Maßgabe des F. 43. dieses Reglements behält.
Bezüglich der civilrechtlichen Wirkungen einer Verpfändung der Brand-
entschädigung, sowie der Wirkungen eines Arrestes bewendet es bei den all-
gemeinen gesetzlichen Vorschriften.
S. 15.
Der Eintritt in die Sozietät, sowie die Erhöhung einer bereits bestehenden
Versicherung mit den davon abhängenden rechtlichen Wirkungen findet regelmäßig
jährlich zweimal mit dem Tagesbeginn des 1. Januar und 1. Juli jeden
z statt.
Doch ist beides auch zu jeder anderen Zeit gestattet. Es müssen aber die
Beiträge bei einem neuen Eintritt für das laufende Quartal und bei einer Er.
höhung der Versicherungssumme für das laufende Semester entrichtet werden.
In diesen Fällen beginnt die rechtliche Wirkung der Versicherung mit Ablauf
desjenigen Tages, an welchem die vorschriftsmäßig bewirkte Anmeldung des Bei-
tritts resp. der Echöhmg bei der Kreis-Feuersozietäts-Direktion zur Präsentation
gelangt. Letztere ertheilt über die Anmeldung mit Vorbehalt der Feststellung
der Tax- und Versicherungssumme durch die Provinzialdirektion eine Bescheinigung.
Sollte das versicherte Gebäude vor dieser Feststellung abbrennen und des-
halb Zweifel darüber entstehen, ob die Höhe der Versicherungssumme angemessen
war, so haben, wenn eine Einigung des Besitzers mit der e angeraesen
(Nr. 7887) über