Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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Versicherung verfügt hat, in dem Falle der Doppelversicherung ad 5. bis die 
Versicherung von dem Besitzer auf dem vorgeschriebenen Wege gekündigt und 
gelöscht worden ist. 
Im Falle ad 3. greifen die Vorschriften 89. 32. 33. Platz. 
S. 14. 
Jeder Hypothekengläubiger oder Realberechtigte einer versicherten Besitzung 
ist berechtigt, wenn er sein Hypothekenrecht oder die Verpfändung der Brand- 
bonifikation nachweist, sein Recht im Feuersozietäts-Kataster vermerken zu lassen. 
Der Kreisdirektor vermerkt dasselbe im Ortslagerbuche und bescheinigt die Ein- 
tragung auf dem Hypothekeninstrumente. Vermerke dieser Art sollen sekretirt 
und die Kataster dürfen nur solchen Personen vorgelegt werden, welche ein In- 
teresse zur Einsicht nachweisen können. 
Diese Eintragung hat die Wirkung: 
1) daß der Versicherte ohne Bewilligung des Gläubigers nicht freiwillig 
aus der Sozietät austreten oder die Versicherungssumme herabsetzen kann 
2) daß der Gläubiger von jeder nothwendigen Löschung oder Herabsetzung 
der Versicherung von Amtswegen benachrichtigt wird (F. 24.); 
3) daß die Zahlung der Brandentschädigung erst dann erfolgen kann, wenn 
der Wiederaufbau des Gebäudes nachgewiesen ist, es sei denn, daß die 
Genehmigung des Gläubigers zu einer früheren Zahlung beigebracht wird; 
4) daß auch in dem Falle, wenn die Entschädigung durch vorsätzliche oder 
fahrlässige Brandstiftung Seitens des Eigenthümers oder durch Doppel- 
versicherung verwirkt worden, der Gläubiger dennoch einen Anspruch auf 
diese Entschädigung nach Maßgabe des F. 43. dieses Reglements behält. 
Bezüglich der civilrechtlichen Wirkungen einer Verpfändung der Brand- 
entschädigung, sowie der Wirkungen eines Arrestes bewendet es bei den all- 
gemeinen gesetzlichen Vorschriften. 
  
S. 15. 
Der Eintritt in die Sozietät, sowie die Erhöhung einer bereits bestehenden 
Versicherung mit den davon abhängenden rechtlichen Wirkungen findet regelmäßig 
jährlich zweimal mit dem Tagesbeginn des 1. Januar und 1. Juli jeden 
z statt. 
Doch ist beides auch zu jeder anderen Zeit gestattet. Es müssen aber die 
Beiträge bei einem neuen Eintritt für das laufende Quartal und bei einer Er. 
höhung der Versicherungssumme für das laufende Semester entrichtet werden. 
In diesen Fällen beginnt die rechtliche Wirkung der Versicherung mit Ablauf 
desjenigen Tages, an welchem die vorschriftsmäßig bewirkte Anmeldung des Bei- 
tritts resp. der Echöhmg bei der Kreis-Feuersozietäts-Direktion zur Präsentation 
gelangt. Letztere ertheilt über die Anmeldung mit Vorbehalt der Feststellung 
der Tax- und Versicherungssumme durch die Provinzialdirektion eine Bescheinigung. 
Sollte das versicherte Gebäude vor dieser Feststellung abbrennen und des- 
halb Zweifel darüber entstehen, ob die Höhe der Versicherungssumme angemessen 
war, so haben, wenn eine Einigung des Besitzers mit der e angeraesen 
(Nr. 7887) über 
 
	        
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