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Gebäude, welche zu derselben Hofstelle gehören und Eigenthum desselben
Besitzers sind, werden zwar einem einzelnen Gebäude gleich geachtet; für die Be-
urtheilung der isolirten Lage eines Gehöftes, als deren Kennzeichen eine Entfer-
nung von 38 Meter (120 Fuß) gilt, ist aber die Entfernung des dem Nachbar.
ebäude zunächst gelegenen Gebäudes entscheidend, und es ändert der Umstand
hlerin nichts, daß die übrigen Gebäude dieses Gehöfts als isolirt betrachtet wer-
den können. Alles, was unter einem Dache gebaut ist, wird als Ein Gebäude
klassiftzirt, und wenn ein Gebäude verschiedene Umfassungswände) die Giebel mit
anges lossen, oder verschiedene Bedachung hat, so ist diejenige Beschaffenheit,
welche als die feuergefährlichste erscheint, für das Ganze maßgebend. Dem Er-
messen der Provinzialdirektion ist es anheimgegeben, einerseits mit Rücksicht auf
die obwaltenden, die größere oder geringere Feuergefährlichkeit der versicherten
Gebäude bedingenden Umstände aller Art, andererseits überall da, wo sie nicht
befugt ist, den Beitragssatz im Wege des freien Uebereinkommens zu regeln, wo
aber besondere lokale Verhältnisse dies nöthig erscheinen lassen, die reglements-
mäßigen Klassen-Beitragssätze zu ermäßigen oder zu erhöhen, jedoch niemals
weiter als bis zur nächsten Klasse. Bei Ermäßigungen darf in der ersten Klasse
nicht unter die Läft des Beitrages dieser Klasse herunter, und bei Erhöhungen
in der vierten Klasse nicht über die Hälfte des Veitrazes dieser Klasse hinauf
scengen werden. Auch kann die Oirektion solchen Versicherten, welche auf
ängere Zeit auf den Austritt verzichten, eine Beitragsermäßigung nach ihrem
Ermessen einräumen.
g. 28.
Ueber die Klasse, in welche ein zur Versicherung angemeldetes Gebäude
gestellt werden soll, entscheidet auf das Gutachten der Kreisdirektion die Pro-
omzialkireitlon. Ist der Eigenthümer mit dieser Entscheidung nicht einberständen,
so ** ihm frei, seinen Antrag binnen zehn Tagen nach Zustellung der Dekla-
ration oder der Entscheidung schriftlich oder zu Protokoll bei der Kreisdirektion
zurückzunehmen. ,-:«
Nach Ablauf dieser Frist ist die Versicherung für ihn verbindlich und muß
auf dem vorgeschriebenen Wege gekündigt werden.
KC. 29.
Das Beitragssimplum für die festen ordentlichen Beiträge wird für die
verschledenen Klassen folgendermaßen bestimmt: «
Klasse1.a................ —Sgr.6Pf.,
-I.b................ —--8-
III·8..............« I- —-
-ll.b................ 1-4-
· III. a . ... . . . .. 2. —
III. b. ... . .... . .. . . .. 2 8
"l IV . . ... .... .. .. 4 —
IV. b. .... ... . . .. . . .. 5. 4
pro Hundert der Persicherungssumme.
Kirchen,