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Kirchen, Thurmgebäude und Kapellen, welche zum öffentlichen Gottes-
dienste gebraucht werden, zahlen nur die Hälfte des Beitrages derjenigen Klasse)
zu der sie nach ihrer Beschaffenheit gehören.
ß. 41.
Wegen der Folgen einer durch den Versicherten selbst oder seine Familie
und Hausgenossen verursachten Brandstistung bewendet es bei den Vorschriften
der allgemeinen Landesgesetze. E
Wenn eine gerichtliche Untersuchung wegen Brandstiftung gegen den Ver-
sicherten schwebt, und selbst dann, wenn es noch ungewiß ist, ob eine solche
Untersuchung eingeleitet werden wird, ist die Sozietät befugt, die Entschädigung
bis zur definitiven Entscheidung des Gerichts, beziehungsweise bis zur Erklärung
des Staatsanwalts, daß er gegen den Versicherten nicht einschreiten werde, vor-
läufig vorzuenthalten, ohne zur Verzinsung verpflichtet zu sein.
G. 48. ·
Die Auszahlung der Brandentschädigung erfolgt, vorausgesetzt, daß keine
Kindermisse vorliegen, von welchen spätere Zahlungstermine abhängig sind (§§. 14.
r. 3. 41. 42.), unverkürzt in einer Rate alsbald und spätestens innerhalb vier
Wochen nach Festsetzung der Liquidation. Zinsen von der Brandentschädigung
zu zahlen, ist die Sozietät nicht verpflichtet.
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Die Zahlung geschieht an den Versicherten — und darunter ist allemal
mit Ausnahme des im IF. 24. bezeichneten Falles der Eigenthümer des versicherten
Ezbndes zu verstehen — dergestalt, daß in dem Falle, wenn das Eigenthum
des Grundstückes, worauf das versicherte Gebäude steht oder gestanden hat, durch
Veräußerung, Vererbung u. s. w. auf einen Anderen übergeht, damit zugleich
alle aus dem Versicherungsvertrage entspringenden Rechte und Pflichten für
übertragen erachtet werden. Eine Vorlegung der Deklaration ist nicht erforderlich.
Bei Essonen einer fälligen Entschädigungssumme erfolgt die Zahlung an den
Cessionar gegen Vorlegung der gerichtlichen oder notariellen Cessions-Urkunde.
Schluß des Artikels I.
Die im §F. 46. Alinea 2. des Reglements in Klammern gedruckten Worte
— sedoch mit Beachtung der im HJ. 10. festgesetzten Ausnahmen)"“
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K. 55.
Die obere Leitung der Feuersozietät übernimmt mit einem, durch den Ober-
prästdenten festzusetenden und durch die Amts- und Kreisblätter der Provinz
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