Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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und zu unterstützen, nach Ablauf der zur Erhebung der Beiträge festgesetzten 
äußersten Frist (§. 25.) die namentlichen Verzeichnisse der Restanten einzufordern, 
dieselben zu prüfen und die zur Sicherstellung der Reste nothwendigen Anord- 
nungen zu treffen, diejenigen Restanten aber, gegen welche die administrative 
Exekution zu verhängen ist, dem Kreis-Feuersozietäts-Direktor anzuzeigen. Der letztere 
hat bei eigener Verhaftung auf jede gesetzliche Weise die Einziehung der Beitrags- 
rückstände zu bewerkstelligen. * 
60. 
Zur Bestreitung der Büreau-Unkosten bei der Verwaltung der Feuer- 
sozietäts-Geschäfte in den Kreisen wird den Kreis-Feuersozietäts-Direktoren eine 
angemessene, alljährlich durch den Verwaltungskosten-Etat festzusetzende Vergütung 
ewilligt. 
Di Provinzialdirektion ist ferner ermächtigt, wo der Umfang der Geschäfte 
es erfordert, besoldete Büreaubeamte bei der Kreisdirektion anzustellen, welche 
dem Kreisdirektor untergeben sind, und in diesem Falle neben der Besoldung ein 
Pauschquantum zur Bestreitung der sächlichen Ausgaben der Kreis-Feuersozietäts- 
Verwaltung zu normiren, welches dem Kreisdirektor zur Dieposition gestellt wird. 
Für Neisen in Feuersozietäts-Angelegenheiten beziehen der Kreisdirektor 
und die Mitglieder der Kreiskommission eine Fuhrkostenvergütung von Einem 
Thaler für jede Meile des Hinweges. 
Auf eine Entschädigung für die Rückreise findet nur bei längerem als 
eintägigem Aufenthalte ein Anspruch nach denselben Grundsätzen statt. 
Diäten können nicht beansprucht werden. 
Die Kreis-Feuersozietäts-Kassen beziehen alljährlich eine Tantieme von 
13 Silbergroschen von jedem Tausend der am 1. Januar jeden Jahres im 
Kreiskataster festgestellten Versicherungssumme. 
Die Ortserheber erhalten ebenfalls eine Tantieme von 13 Silbergroschen 
von jedem Tausend der am 1. Januar jeden Jahres im Kreiskataster festgestellten 
Verficherungssumme derjenigen Ortschaften, in welchen sie die Einsammlung der 
Jahresbeiträge besorgen. Im Uebrigen hat keiner der vorgenannten Sozietäts- 
beamten für etwaige Geschäfte außerhalb seines Wohnortes, ohne Unterschied, ob 
solche auf Rechnung der Sozietät oder eines einzelnen Privatinteressenten besorgt 
werden, irgend eine Remuneration oder Diäten zu fordern. 
G. 61. 
Den Kreis-Feuersozietäts-Kassen liegt außer der Einziehung der Beiträge 
auch die Aufstellung der Brandschaden-Liquidationen und die Auszahlung der 
von der Provinzialhireftoon angewiesenen Gelder ob. Zur Sicherstellung der 
Feuersozietäts-Gelder haben die Kreisrendanten eine angemessene Kaution nach 
dem Ermessen der Provinzialdirektion zu leisten. 
S. 62. 
Die Kreis-Feuersozietäts-Kommission wird aus dem Kreisdirektor und aus 
Mitgliedern gebildet, welche die Kreisversammlung jeden Kreises zu zweien aus 
den Rittergutsbesitzern und zu anderen zweien aus Rustikalbesitzern, welche Mit- 
— glieder
	        
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