Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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g. 70. 
Die Buchführung und Verwaltung der Provinzial-Städte-Feuersozietätskasse 
geht mit dem gemäß 9. 68. zu bestimmenden Zeitpunkte auf die Landeshauptkasse 
von Schlesien über. 
Die von derselben zu legende Jahresrechnung wird von der Provinzial- 
direktion revidirt und demnächst von dem ständischen Ausschusse (K. 69.) ab- 
genommen und dechargirt. A#n 
Die Büreau-, Kalkulatur-, Kanzlei- und Botengeschäfte bei der Provinzial- 
direktion werden von dem Büreaupersonal der Landesdeputation besorgt. 
6. 72. 
Zur Bestreitung des Büreau-Aufwandes) sowie der persönlichen Ausgaben 
für die obere Leitung der Geschäfte und für die Büreau- und Kassenverwaltung, 
wird aus dem Sozietätsfonds asiährh ein Verwaltungskosten-Beitrag an die 
Landeshauptkasse gezahlt. Die Höhe desselben ist zwischen der Landesdeputation 
und dem Vusschufa . 69.) zu vereinbaren und in gleicher Weise nach Bedürfniß 
neu zu reguliren. Kommt eine Einigung zwischen diesen beiden Organen nicht 
zu Stande, so entscheidet der Provinziallandtag. 
K. 73. 
Der im F. 72. erwähnte Beitrag, sowie die Kosten für die Lokalverwaltung 
(I. 75.) und die sonstigen alljährlich wiederkehrenden Ausgaben der Sozietät) 
werden auf den Verwaltungs- Etat der Städte Feuersozietät gebracht, welcher 
vom Provinziallandtage festzusetzen ist. 
g. 74. 
Unmittelbar unter der Provinzial-Städte-Feuersozietäts- Direktion bearbeiten. 
die Magisträte (I. 62. ad II. der Städteordnung vom 30. Mai 1853.) die Spe- 
ialien der Sozietätsangelegenheiten unentgeltlich und führen die eingehobenen 
eiträge unmittelbar an die Landeshauptkasse ab. 
Die Magisträte haben in allen Sozietätsangelegenheiten an die Provinzial- 
direktion zu berichten und sind derselben in diesen Angelegenheiten untergeordnet, 
jedoch mit der Maßgabe, daß die Magisträte resp. Bürgermeister der Disziplinar- 
gewalt der Stände und ihrer Organe nicht unterworfen sind. 
K. 76. 
Die Mitglieder des Ausschusses (§. 69.) erhalten für ihre Theilnahme an 
den Versammlungen des letzteren Diäten und Reisekosten nach denselben Grund- 
sätzen, wie die Mitglieder der Landesdeputation. Außer dieser Vergütung wird 
ihnen keine Remuneration gezahlt. 77 
Die Provinzialdirektion hat dem Provinziallandtage bei jeder ordentlichen 
Versammlung durch die Landesdeputation eine allgemeine Uebersicht von dem 
Zustande der Sozietät vorzulegen. Dieser Uebersicht sind die betreffenden Juh 
rech-
	        
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