Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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rechnungen beizufügen, aus denen ersichtlich sein muß, welche Summe an Bel- 
trägen aus jeder Stadt aufgekommen und an Entschädigungen dorthin gezahlt ist. 
g. 88. 
Etwaige Reste an Feuerkassenbeiträgen find durch die Magisträte im Wege 
der administrativen Exekution beizutreiben. Eine Niederschlagung von Resten ist 
nur mit Genehmigung des Ausschusses (§. 69.) zulässig. 
g. 89. 
Der Provin ialdirektion liegt ob, dahin zu sehen, daß alle Geldablieferungen 
rompt erfolgen. Behufs der besseren Uebersicht hat die Provinzial-Städte-Feuer- 
Fhelcustesfe ür jede Stadt ein spezielles Konto zu führen. 
K. 93. 
Die Jahresrechnung wird zunächst von der Feuersozietäts-Direktion revidirt 
und muß nebst beantwortetem Notatenprotokoll dem Ausschusse (5§. 69. 70.) zur 
Superrevision und Decharge vorgelegt werden. 
g. 94. 
Das Ergebniß der Rechnung wird durch die Amtsblätter der Provinz 
veröffentlicht. K 
Andere Generalkosten, wie solche z. B. bei den Schadenaufnahmen, bei 
den von Amtswegen stattfindenden Revisionen und bärnchen Gelegenheiten oder 
durch Gewährung von Prämien und dergleichen entstehen, werden, soweit sich 
solche auf das gegenwärtige Reglement gründen, durch die Provinzial-Städte- 
Feuersozietäts- Direktion festgesetzt. Hierbei gilt als Regel, daß Staats- und Kom- 
munalbeamte, soweit diese nicht ohne besondere Schadloshaltung zu fungiren und 
zu reisen verpflichtet find, an Diäten und Reisekosten nach denselben Sätzen 
remunerirt werden, die ihnen bei ähnlichen Geschäften für öffentliche Rechnung 
aus der Staatskasse zukommen würden. 
Bezüglich der von Königlichen Baubeamten an ihrem Wohnsitze aus- 
geführten Geschäfte gelten folgende Bestimmungen: 
1) alle von den Kreisbaubeamten am Wohnorte ausgeführten Geschäfte 
der Provinzial. Städte-Feuersozietät werden nach Diüäten vergütigt; 
2) die Bauinspektoren erhalten für einen vollen Arbeitstag zwei Thaler, und 
die Kreisbaumeister Einen Thaler zwanzig Silbergroschen Diäten; 
3) bei Berechnung der Diäten wird die tägliche Arbeitszeit auf 8 Stunden 
bestimmt und werden Arbeiten, welche sich in einem kürzeren Zeitraum 
verrichten lassen, nach Verhältniß der dazu verwendeten Zeit in Acht- 
Keeilen eines vollen Arbeitstages berechnet. Es dürfen aber an einem 
alendertage nur einfache Diäten liquidirt werden. 
Zu außerordentlichen Ausgaben, welche ihren Grund in diesem Reglement 
nicht finden, ist stets die besondere, nöthigenfalls schriftlich einzuholende Zustim- 
(Nr. 7888. mung
	        
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