Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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S. 4. 
Der Landtagsmarschall und in Behinderung der Stellvertreter " D2.) 
führt den Vorsitz im Ausschusse. Nach Maßgabe der Geschäftsordnung beruft 
er den Ausschuß und leitet die Verhandlungen. Die Berufung des Ausschufses 
muß auf Verlangen von acht Mitgliedern desselben erfolgen. 
Er ist berechtigt, jeder Zeit, auch wenn der Ausschuß nicht versammelt ist, 
Kenntniß von dem Gange der Verwaltung zu nehmen und sind die sämmtlichen 
ständischen Beamten verpflichtet, ihm jede verlangte Auskunft zu gewähren. 
Maßregeln der ständischen Beamten, welche nach seiner Ansicht deren 
Befugnisse überschreiten oder für den provinzialständischen Verband und die Auf- 
geben defselben wesentlichen Nachtheil herbeiführen würden, kann er bis zur nächsten 
itzung anden. n 
5. 
Die zur Besorzun der laufenden Geschäfte einzelner Verwaltungszweige 
(ber Feuersozietät, des Landarmenwesens, der Provinzialhülfskasse 2c.) erforderlichen 
oberen Beamten werden vom Provinziallandtage gewählt und vom Landtags- 
marschall in ihre Aemter eingeführt und vereidigt. 
Der Umfang der Amtspflichten dieser Beamten wird von dem Ausschusse 
durch besondere Geschäftsinstruktionen geregelt, deren Genehmigung dem Pro- 
vinzlallandtage vorbehalten bleibt. - 
Diese Geschästsinsttuktionen bestimmen auch insbesondere, in wie weit die 
Vorsteher der einzelnen Verwaltungszweige ihre Geschäfte selbststaͤndig wahrzu- 
nehmen haben. 6 
Die Stellen der zur Besorgung der Büreau-, Kassen-, technischen und 
anderen Geschäfte des Ausschusses nöthigen Beamten werden nach Sahl- bienst= 
einkommen und Art der Besetzung (auf Lebenszeit, auf Zeit, auf Kündigung) 
auf Verschl des Ausschusses mittelst des Finanzetats bestimmt. 
Die Besetzung dieser Stellen erfolgt durch den Ausschuß. Es finden 
dabei, soweit es sich um das untere Kassen- und Büreaudienstpersonal und um 
die Aaubeschung dieser Stellen handelt, die Bestimmungen des F. 11. des Re- 
lements über die Civilversorgung 2c. der Militairpersonen vom 20. Juni 1867. 
naloge Anwendumg. 
Diese Beamten werden von dem Landtagsmarschall vereidigt und in ihre 
Aemter eingeführt, sie erhalten Geschäftsinstruktionen von dem Ausschusse. 
Die Ausfsicht über diese Beamten führt der Direktor für das Landarmen- 
wesen nach Maßgabe der ihm vom Landtagsmarschall resp. vom Verwaltungs- 
ausschusse zu ertheilenden Dienstinstruktion. 
6 ständische Kassen- und Rechnungswesen wird durch besonderes, vom 
Ausschusse zu erlassendes Reglement geordnet, welches der nachträglichen Geneh- 
migung des Provinziallandtages unterliegt. 
6. 7. 
Ueber die an den einzelnen ständischen Instituten anzustellenden Beamten, 
über die Art der Anstellung derselben und in wie weit bei der Anstellung des zu 
(Xr. 7889.) 60“ mecha- 
  
Lanbtags · 
marschall. 
Ständische 
Beamte. 
Ständische 
Büreaubeamte. 
Ständische 
Instituts- 
beamte.
	        
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