Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

Bestallungen. 
Oberaufsicht. 
Ausführungs- 
bestimmungen. 
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mechanischen Dienstleistungen bestimmten Personals die Bestimmungen des Re- 
glements über die Civiloersorgung der Militairpersonen vom 20. Juni 1867. 
(6. 11. und 12.) zur Anwendung kommen, wird durch die für diese Institute 
zu erlassenden Ordnungen bestimmt. 
G. 8. 
Sämmtliche Beamten haben die Rechte und Pflichten mittelbarer Staats- 
beamten. 
Die besonderen dienstlichen Verhältnisse der ständischen Beamten werden 
durch ihre von dem Landtagsmarschall ausgefertigten Bestallungen geregelt. 
G. 9. 
Die staatliche Oberaufsicht über die gesammte ständische Verwaltung führt 
der Oberpräsident. 
Derselbe ist befugt, über alle Gegenstände der ständischen Verwaltung 
Auskunft zu erfordern und an den Berathungen des Ausschusses, beziehungsweise 
der Kommissionen entweder selbst oder durch seinen Stellvertreter Theil zu nehmen. 
Er hat Beschlüsse des Ausschusses, welche dessen Befugnisse überschreiten 
oder das Staatswohl verletzen, zu beanstanden und, sofern eine das Vorhanden- 
sein dieser Voraussetzungen begründende schriftliche Eröffnung an den Ausschuß 
fruchtlos geblieben ist, Behufs Entscheidung über deren Ausführung dem betref- 
fenden Ressortminister einzureichen. 
Das Beanstandungsrecht des Oberpräsidenten kann nicht auf solche Fälle 
ausgedehnt werden, welche lediglich das kommunale Interesse der Provinz betreffen. 
Findet der Oberpräsident sich zur Beanstandung von Kommissionsbeschlüssen 
veranlaßt) so ist die Angelegenheit an den ständischen Ausschuß zur weiteren Be- 
schlußnahme zu bringen. 
Dem Oberpräsidenten ist demgemäß von den Sitzungen des Ausschusses 
unter Angabe der Hauptberathungsgegenstände durch den Vorsitzenden zeitig An- 
zeige zu machen, auch sind ihm auf Erfordern Ausfertigungen der Beschlüsse des 
Ausschusses zur Kenntnißnahme mitzutheilen. 
K. 10. 
Der Uebergang der in der Provinz vorhandenen, dazu geeigneten Fonds, 
Institute und Sthungen in die nach dem gegenwärtigen Regulativ zu ordnende 
ständische Verwaltung wird durch besondere, von dem Provinziallandtage im 
Einverständnisse mit der Staatsregierung aufmstellende Reglements, beziehungs. 
weise Nachträge zu den bereits bestehenden Reglements geordnet, sofern nicht 
etwa zu diesem Uebergange in Folge der — namentlich durch die schon bestehenden 
Reglements begründeten — besonderen Rechtsverhältnisse eines solchen Fonds 2c. 
ein Gesetz erforderlich ist. 
Bis zum Zustandekommen neuer Reglements sind die zur Zeit bestehenden 
Statuten, beziehungsweise Reglements, Hausordnungen und Verwaltungs= 
grundsätze als maßgebend anzusehen. 
  
(Nr. 7890.)
	        
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