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(Nr. 7890.) Verordnung über die Einrichtung und Verwaltung des Landarmen- und
Korrigendenwesens in der Provinz Westphalen. Vom 15. September 1871.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc.
verordnen über die Einrichtung und Verwaltung des Landarmen- und Korri-
gendenwesens in der Provinz Westphalen, auf Grund des F. 28. des Gesetzes
vom 8. März 1871., beidessend die Ausführung des Bundesgesetzes über den
Unterstützungswohnsitzz nach Anhörung des Provinziallandtages, was folgt:
F. 1.
Der für die Provinz Westphalen bestehende Landarmenverband umfaßt
die Regierungsbezirke Münster, Minden und Arnsberg und wird in seinen gegen-
wärtigen Grenzen auch ferner beibehalten.
Der Landarmenverband hat in der Stadt Münster seinen Sitz und Ge-
richtsstand.
F. 2.
Die Verwaltung der Angelegenheiten des Landarmenverbandes, mit Ein-
schluß der Landarmen= und Kterestionsanstalt zu Benninghausen, wird vom
1. Januar 1872. ab dem Provinzialverbande von Westphalen und seinen Or-
ganen (dem Provinziallandtage, dem Verwaltungsausschusse, bezw. der Kom-
mission dieses Ausschusses), nach Maßgabe des Regulativs für die Organisation
der Verwaltung des Provinzialvermögens und der Provinzialanstalten vom
15. September 1871., übertragen.
S. 3.
Die laufenden Geschäfte der Verwaltung führt der von dem Provinzial-
landtage auf die Dauer von sechs oder zwölf Jahren gewählte und vom Könige
bestätigte Direktor für das Landarmenwesen. Der Direktor des Landarmen-
wesens hat seinen Wohnsitz in der Stadt Münster zu nehmen; er wird von dem
Landtagsmarschall beeidigt und in sein Amt eingeführt. Die Besoldung desselben
wird von dem Provinziallandtage festgesetzt.
. 4.
Der Landarmendirektor bereitet die Beschlüsse des Verwaltungsausschusses
vor und trägt für die Ausführung derselben Sorge. Er vertritt den Land-
armenverband nach Außen, verhandelt Namens desselben mit Behörden und
Privatpersonen, führt den Schriftwechsel und zeichnet die Schriftstücke. Er
nimmt auf Verlangen des Verwaltungsausschusses an dessen Sitzungen mit be-
rathender Stimme Theil.
§. 5.
In wie weit der Landarmendirektor die Verwaltung selbstständig zu führen
oder die Beschlußfassung des Provinziallandtages und des Verwaltungsaus-
schusses zu erwirken hat, imgleichen die Abgrenzung der Befugnisse desselben
(Nr. 7890.) gegen-