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gegenüber denen des Verwaltungsausschusses im Einzelnen, sowie der Geschäfts-
gang, die Büreau= und Kasseneinrichtung der Landarmenverwaltung wird durch
ein besonderes, vom Provinziallandtage mit Genehmigung des Ministers des
Innmern zu beschließendes Reglement festgestellt.
K. 6.
Die Ordnung der Verwaltung und der inneren Einrichtung der Land-
armenanstalten wird gleichfalls durch besondere Reglements geregelt) welche der
Provinziallandtag mit Genehmigung des Ministers des Innern zu erlassen hat.
KS. 7.
Der Verwaltungsausschuß hat alljährlich nach dem Rechnungsabschlufse
die Resultate der Verwaltung in Beziehung auf die Landarmenpflege und das
Korrigendenwesen durch die Amtsblätter zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
S. 8.
Die Landarmenbehörden find befugt, in Angelegenheiten ihres Geschäfts-
kreises die Kreis-, Amts- und m zu requiriren.
K. 9.
Mit dem im 1 2. gedachten Zeitpunkte treten alle mit dieser Verordnung
im Widerspruche stehenden Bestimmungen bezüglich der Verwaltung des Land-
armen- und Korrigendenwesens, namentlich das Regulativ vom 13. September
1843., außer Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Infiegel.
Gegeben Baden-Baden, den 15. September 1871.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. zu Eulenburg.
(Nr. 7891.)