Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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(Nr. 7891.) Statut für die Genossenschaft zur Melioration des Haasethals von Wersche 
bis Stockum im Amtsbezirke Osnabrück. Vom 25. September 1871. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rG 
verordnen auf Grund der Verordnung vom 28. Mai 1867. . 1. und 2. 
(et Semme vom Jahre 1867. S. 769.), nach Anhörung der Betheiligten, 
was t: 
. 1. 
Die Besitzer der Grundstücke, welche an der Haase von der oberen Wer- 
scher Grenze bis zur oberen Grenze des Guts Stockum in den Gemeindebezirken 
von Wersche, Stockum, Wissingen und Jeggen, Amts Osnabrück, belegen und 
auf der Karte, welche aus den Oppermannschen Haase-Karten und den Marken- 
karten vom Wasserbau-Inspektor Schaaf zusammengestellt ist, sowie in dem dazu 
gehörenden Verzeichnisse der Grundstücke von Nr. 1. bis 147. mit rothen Zahlen 
ezeichnet find, werden zu einem Wiesenverbande unter dem Namen: 
„Genossenschaft zur Melioration des Haasethales von 
v Wersche bis Stockum“ 
vereinigt, um den Ertrag ihrer Grundstücke durch Entwässerung zu verbessern. 
Ergiebt sich bei dem Einschätzungsverfahren (§. 3.), daß einzelne der vor- 
bezeichneten Grundstücke wegen ihrer hohen bagze von der Entwässerung keinen 
Vortheil haben, so sind deselben auf Antrag der Eigenthümer von dem Ver- 
bande auszuschließen. 
Der Verband hat Korporationsrechte und seinen Gerichtsstand im Bezirke 
des Amtsgerichts Osnabrück. 
S. 2. 
Der Genossenschaft liegt die Ausführung und Unterhaltung der Haase- 
Regulirungsanlagen von der oberen Werscher Grenze bis zum Gute Stockum 
und die Spezialentwässerung der Wiesen auf dem linken user der Haase nach 
dem Plane und Kostenanschlage des Wasserbau-Inspektors Schaaf vom 3. Mai 
1869. und 11. April 1870. ob. " 
DieHaaseiNegulikungsanlagenwerdenaufgemeinschaftlicheKostendes 
ganzen Verbandes ausgeführt und unterhalten, waͤhrend die Ausführung und 
Unterhaltung der linksseitigen Spezialentwässerung ausschließlich den Befitzern 
der bei diesem Unternehmen betheiligten Grundstuͤcke zur Last fällt. 
Die Besamung, der Umbau und die sonstige Unterhaltung der einzelnen 
Wiesenparzellen durch Planirung, Düngung 2c. bleibt den Eigenthümern über- 
lassen, jedoch sind dieselben gehalten, dabei den Anordnungen des Wiesenvor- 
stehers um Interesse der ganzen Anlage Folge zu leisten. 
S. 3. 
Die Beiträge zur Erfüllung der dem Verbande obliegenden Verpflichtungen 
werden von sämmtlichen Genossen nach Maßgabe der aus den beienchei 
(r. 7891.) n-
	        
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