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Wiesenschöffen nebst vier Stellvertretern werden von den Wiesengenossen aus
ihrer Mitte auf sechs Jahre gewählt.
Bei der Wahl entscheidet die einfache Majorität der von den anwesenden
Genossen abgegebenen Stimmen und hat dabei jeder Wiesengenosse Eine Stimme)
wer mehr als 5 Morgen im Verbande besitzt, hat 2 Stimmen, wer mehr als
10 Morgen besitzt, 3 Stimmen und so fort für jede 5 Morgen mehr Eine
Stimme mehr.
Der Amtshauptmann des Amts Orsnabrück beruft die Wahlversammlung
durch den Verbandsvorsteher und führt den Vorsitz in derselben. Er verpflichtet
die Gewählten durch Handschlag an Eides Statt.
Minderjährige und moralische Personen können durch ihre gesetzlichen
Vertreter, Ehefrauen durch ihre Ehemänner mitstimmen.
Wählbar ist derjenige, welcher mindestens Einen Morgen Wiese im Ver-
bande besitzt und die bürgerlichen Ehrenrechte nicht durch rechtskräftiges Erkenntniß
verloren hat. Im llebrigen sind bei der Wahl die wegen der Wahl der Ge-
meindebeamten bestebenden Vorschriften des Gesetzes vom 28. April 1859., die
Landgemeinden betreffend, zu beobachten.
Zur Legitimation des Vorstandes dient das vom Amte bescheinigte Wahl-
protokoll.
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Die Generalversammlung der Genossen wird in den Fällen, in welchen
ihr statutenmäßig eine Mitwirkung zusteht (vergl. jedoch wegen der Wahlen
der Vorstandsmitglieder den §. 7.), von dem Vorstande berufen und von dem
Wiesenvorsteher geleitet. Die Beschlüsse der Generalversammlung find nach
Mehrbeit der Stimmen zu fassen, wobei sich der Umfang des Stimmrechts der
Genossen nach den im F. 7. enthaltenen Bestimmungen richtet.
K. 9.
Der Wiesenvorsteher ist die ausführende Verwaltungsbehörde des Ver-
bandes und vertritt denselben anderen Personen und Behörden gegenüber, sowie
vor Gericht.
Er hat insbesondere:
a) die Ausführung gemeinschaftlicher Anlagen nach dem festgestellten Ent-
wässerungsplane mit Hülfe des vom Vorstande erwählten Technikers zu
veranlassen und dieselbe zu beaufsichtigen;
b) die Beiträge auszuschreiben, die Zahlungen auf die Kasse anzuweisen;
c) die Voranschläge und Jahresrechnungen den Wiesenschöffen zur Fest-
stellung und Abnahme vorzulegen,
1) den Wiesenwärter und die Unterhaltung der Anlagen zu beauffictigen
und die halbjährige Grabenschau im Frühung und Herbst mit den
Wiesenschöffen abzuhalten;
o) den