Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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Wiesenschöffen nebst vier Stellvertretern werden von den Wiesengenossen aus 
ihrer Mitte auf sechs Jahre gewählt. 
Bei der Wahl entscheidet die einfache Majorität der von den anwesenden 
Genossen abgegebenen Stimmen und hat dabei jeder Wiesengenosse Eine Stimme) 
wer mehr als 5 Morgen im Verbande besitzt, hat 2 Stimmen, wer mehr als 
10 Morgen besitzt, 3 Stimmen und so fort für jede 5 Morgen mehr Eine 
Stimme mehr. 
Der Amtshauptmann des Amts Orsnabrück beruft die Wahlversammlung 
durch den Verbandsvorsteher und führt den Vorsitz in derselben. Er verpflichtet 
die Gewählten durch Handschlag an Eides Statt. 
Minderjährige und moralische Personen können durch ihre gesetzlichen 
Vertreter, Ehefrauen durch ihre Ehemänner mitstimmen. 
Wählbar ist derjenige, welcher mindestens Einen Morgen Wiese im Ver- 
bande besitzt und die bürgerlichen Ehrenrechte nicht durch rechtskräftiges Erkenntniß 
verloren hat. Im llebrigen sind bei der Wahl die wegen der Wahl der Ge- 
meindebeamten bestebenden Vorschriften des Gesetzes vom 28. April 1859., die 
Landgemeinden betreffend, zu beobachten. 
Zur Legitimation des Vorstandes dient das vom Amte bescheinigte Wahl- 
protokoll. 
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Die Generalversammlung der Genossen wird in den Fällen, in welchen 
ihr statutenmäßig eine Mitwirkung zusteht (vergl. jedoch wegen der Wahlen 
der Vorstandsmitglieder den §. 7.), von dem Vorstande berufen und von dem 
Wiesenvorsteher geleitet. Die Beschlüsse der Generalversammlung find nach 
Mehrbeit der Stimmen zu fassen, wobei sich der Umfang des Stimmrechts der 
Genossen nach den im F. 7. enthaltenen Bestimmungen richtet. 
K. 9. 
Der Wiesenvorsteher ist die ausführende Verwaltungsbehörde des Ver- 
bandes und vertritt denselben anderen Personen und Behörden gegenüber, sowie 
vor Gericht. 
Er hat insbesondere: 
a) die Ausführung gemeinschaftlicher Anlagen nach dem festgestellten Ent- 
wässerungsplane mit Hülfe des vom Vorstande erwählten Technikers zu 
veranlassen und dieselbe zu beaufsichtigen; 
b) die Beiträge auszuschreiben, die Zahlungen auf die Kasse anzuweisen; 
c) die Voranschläge und Jahresrechnungen den Wiesenschöffen zur Fest- 
stellung und Abnahme vorzulegen, 
1) den Wiesenwärter und die Unterhaltung der Anlagen zu beauffictigen 
und die halbjährige Grabenschau im Frühung und Herbst mit den 
Wiesenschöffen abzuhalten; 
o) den
	        
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