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Uebertretung mit Ordnumgsstrafen bis drei Thaler bedrohen, auch die Strafen
erkennen und einziehen.
K. 13.
Der Entwässerungsverband ist der Oberaufsicht des Staates unterworfen.
Das Ausfsichtsrecht wird in unterster Instanz von dem Amtshauptmann
des Amts Osnabrück, in den höheren Instanzen von der Landdrostei Osnabrück,
beziehungsweise von der künftig an deren Stelle tretenden Landespolizeibehörde
und von dem Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten nach Maß-
gabe dieses Statuts, übrigens in dem Umfange un mit den Befugnissen,
welche den Aufsichtsbehörden den Landgemeinden begenüter zustehen, ausgeübt.
K. 14.
Abänderungen dieser Statuten können nur unter landesherrlicher Geneh-
migung erfolgen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Infiegel.
Gegeben Baden--Baden, den 25. September 1871.
(L. S.) Wilhelm.
v. Selchow. Leonhardt.
Nr. 7892.)