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Regulatib
fuͤr
die Organisation der Verwaltung des provinzialständischen Vermögens
und der provinzialständischen Anstalten in der Rheinprovinz.
S. 1..
Zum Zwecke der Verwaltung des provinzialständischen Vermögens und der
provinzialständischen Anstalten der Rheinprovinz wird ein
Provinzial-Verwaltungsrath
5. 2.
Der Provinzial-Verwaltungsrath besteht bis zur Einführung der zu er-
wartenden neuen Provinzialordnung ·
HausdemjehesmaligenLandtagsmarschalloderinBehinderungöfällcn
desselben dem Stellvertreter des Landtagsmarschalls als Vorsitzenden;
2) aus funfzehn Mitgliedern, welche von dem Provinziallandtage aus
seiner Mitte gewählt werden. Diese Wahl) welche in der Weise ge-
schieht, daß auf die fünf Regierungsbezirke je drei Mitglieder entfallen,
erfolgt auf die Dauer von sechs Jahren mit der Maßgabe, daß bei
Ablauf dieser Wahlperiode die Mitgliedschaft im Provinzial-Verwaltungs.
rathe bis zur Wahl des Nachfolgers fortdauert.
F. 3.
Der Provinzial-Verwaltungsrath hat die Verwaltung des provinzialstän-
dischen Vermögens und der provinzialständischen Anstalten nach Maßgabe der
Beschlüsse des Provinziallandtages, insbesondere auch in Gemäßheit des von
diesem festzustellenden Finanzetats, zu führen. In wie weit im Uebrigen der
Provinzial-Verwaltungsrath die Verwaltung selbstständig zu führen, oder die
Beschlußfassung des Provinziallandtages zu erwirken hat, wird, soweit die für die
einzelnen Verwaltungszweige bestehenden Reglements darüber keine Bestimmung
treffen, durch Beschluß des Provinziallandtages festgesetzt.
Der Provinzial-Verwaltungsrath hat über die Ergebnisse der Verwaltung
dem Provinziallandtage Jahresberichte zu erstatten.
Seinen Geschäfts an regelt der Provinzial-Verwaltungsrath durch eine
von ihm zu entwerfende) durch Beschluß des Provinziallandtages festzustellende
Geschäftsordnung. h6#
Der Landtagsmarschall, und in dessen Behinderung der Stellvertreter
desselben, welcher die ständische Verwaltung nach Außen und vor Gericht ver-
trritt,
bestellt.