Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

— 470 — 
Regulatib 
fuͤr 
die Organisation der Verwaltung des provinzialständischen Vermögens 
und der provinzialständischen Anstalten in der Rheinprovinz. 
S. 1.. 
Zum Zwecke der Verwaltung des provinzialständischen Vermögens und der 
provinzialständischen Anstalten der Rheinprovinz wird ein 
Provinzial-Verwaltungsrath 
5. 2. 
Der Provinzial-Verwaltungsrath besteht bis zur Einführung der zu er- 
wartenden neuen Provinzialordnung · 
HausdemjehesmaligenLandtagsmarschalloderinBehinderungöfällcn 
desselben dem Stellvertreter des Landtagsmarschalls als Vorsitzenden; 
2) aus funfzehn Mitgliedern, welche von dem Provinziallandtage aus 
seiner Mitte gewählt werden. Diese Wahl) welche in der Weise ge- 
schieht, daß auf die fünf Regierungsbezirke je drei Mitglieder entfallen, 
erfolgt auf die Dauer von sechs Jahren mit der Maßgabe, daß bei 
Ablauf dieser Wahlperiode die Mitgliedschaft im Provinzial-Verwaltungs. 
rathe bis zur Wahl des Nachfolgers fortdauert. 
F. 3. 
Der Provinzial-Verwaltungsrath hat die Verwaltung des provinzialstän- 
dischen Vermögens und der provinzialständischen Anstalten nach Maßgabe der 
Beschlüsse des Provinziallandtages, insbesondere auch in Gemäßheit des von 
diesem festzustellenden Finanzetats, zu führen. In wie weit im Uebrigen der 
Provinzial-Verwaltungsrath die Verwaltung selbstständig zu führen, oder die 
Beschlußfassung des Provinziallandtages zu erwirken hat, wird, soweit die für die 
einzelnen Verwaltungszweige bestehenden Reglements darüber keine Bestimmung 
treffen, durch Beschluß des Provinziallandtages festgesetzt. 
Der Provinzial-Verwaltungsrath hat über die Ergebnisse der Verwaltung 
dem Provinziallandtage Jahresberichte zu erstatten. 
Seinen Geschäfts an regelt der Provinzial-Verwaltungsrath durch eine 
von ihm zu entwerfende) durch Beschluß des Provinziallandtages festzustellende 
Geschäftsordnung. h6# 
Der Landtagsmarschall, und in dessen Behinderung der Stellvertreter 
desselben, welcher die ständische Verwaltung nach Außen und vor Gericht ver- 
trritt, 
bestellt. 
 
	        
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