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(Nr. 7894.) Verordnung über die Einrichtung und Verwaltung des Landarmenwesens in
der Rheinprovinz. Vom 2. Oktober 1871.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ##c
verordnen auf Grund der I#§. 27. und 28. des Gesetzes vom 8. März 1871.,
betreffend die Ausführung des Bundesgesetzes über den Unterstützungs-Wohnsitz,
nach Anhörung des Provinziallandtages der Rheinprovinz und nach erfolgter
Zustimmung desselben zu der Vereinigung der in der Provinz bestehenden fünf
Landarmenverbände, üler die Einrichtung und Verwaltung des Landarmenwesens
in der Rheinprovinz, was folgt:
1.
Die in der Rheinprovinz bestehenden fünf Bezirks = Landarmenverbände
werden mit dem 1. Januar 1872. zu Einem Landarmenverbande vereinigt,
welcher den Namen
„Landarmenverband der Rheinprovinz“
führt und in der Stadt Coblenz seinen Sitz und Gerichtsstand hat.
Auf diesen Verband gehen von demselben Zeitpunkte ab alle Rechte und
Pslichten der vorgedachten fünf Bezirks-Landarmenverbände über; er übernimmt
die Kapitalien und bgaren Geldbestände derselben mit der Verpflichtung, die
Zinsen der Kapitalien und die baaren Geldbestände bei der Vertheilung der
Kosten des Landarmenwesens den Kreisen des betreffenden Reglerungsbezlrks in
Anrechnung zu bringen.
K. 2.
Die Verwaltimg der Angelegenheiten des Landarmenverbandes der Rhein.
provinz wird von dem Provinzial-Verwaltungsrathe nach Maßgabe des Regu-
lativs für die Organisation der Verwaltung des provinzialständischen Vermögens
und der provinzia ständischen Anstalten in der Rheinprovinz vom 27. September
1871. (Gesetz Samml. S. 469.) geführt.
)
Ueber den Umfang und die Benutzung des für den Regierungsbezirk Trier
bestehenden Landarmenhauses in Trier für die Zwecke des Provinzial-Landarmen-
wesens wird für den Fall, daß dieserhalb eine Vereinigung zwischen der Ver-
waltung des Landarmenhauses und dem Provinzial-Verwaltungsrathe nicht erzielt
wird, die Entscheidung dem Provinziallandtage vorbehalten.
Derselbe hat in gleicher Weise in Betreff der Benutzung der für die
Regierungsbezirke Aachen, Coblenz, Cöln und Düsseldorf errichteten Arbeitsanstalt
in Brauweiler zur Süllug der dem Provinzial-Landarmenverbande obliegenden
Aufgaben zu beschließen. is zur Beschlußfassung des Provinziallandtages hat
hierüber der Oberpräsfident vorbehaltlich des Rekurses an den Minister des Innern
zu bestimmen.
(r. 7864) K. 4.