Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

— 48 — 
* 
Zur Ordnung der Verwaltung und der inneren Einrichtung der im §. 3. 
#achten Anstalten werden von dem Provinziallandtage mit Genehmigung des 
inisters des Innern die erforderlichen Reglements erlassen. Bei den bestehenden 
Reglements behält es bis zu deren Aenderung auf dem bezeichneten Wege sein 
Bewenden. 
G. 5. 
Die ständischen Landarmenbehörden sind befugt, in Angelegenheiten ihres 
Geschäftskreises die Kreis= und Ortsbehörden zu requiriren. 
S. 6. 
Der Prorinial " Vermaltungsrath hat alljährlich nach dem Rechnungs- 
abschlusse das Ergebniß der Verwaltung in Bezug auf die Landarmenpflege und 
das Korrigendenwesen durch die Amtsblätter der Provinz zur öffentlichen Kenntniß 
zu bringen. 
. 7. 
Mit dem im F. I. bezeichneten Zeitpunkte tritt die Verordnung vom 
14. Juni 1859. (Gesetz Samml. S. 341.) außer Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Infiegel. 
Gegeben Baden-Baden, den 2. Oktober 1871. 
(#. S.) Wilhelm. 
Gr. zu Eulenburg. 
  
(Nr. 78956.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.