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(Nr. 7896.) Privilegium wegen Aubfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obligationen
des Neisser Kreises im Betrage von 68,000 Thalern, II. Emission. Vom
20. September 1871.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
Nachdem von den Kreisständen des Neisser Kreises auf den Kreistagen
vom 15. Juni 1868. und 17. Juni 1869, beschlossen worden, die zur Ausfüh-
rung der vom Kreise unternommenen Chausseebauten erforderlichen Geldmittel
neben der durch das Privilegium vom 12. Dezember 1864. (Gesetz= Samml.
1865. S. 68.) bereits genehmigten Anleihe im Wege einer ferneren Anleihe
zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der gedachten Kreisstände: zu diesem
Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zinskupons versehene, Seitens der Gläu-
biger unkündbare Obligationen zu dem angenommenen Betrage von 68/000 Thalern
ausstellen zu dürfen, da sich hiergegen weder im Interesse der Gläubiger noch der
Schuldner etwas zu erinnern gescden hat, in Gemäßheit des §. 2. des Gesetzes
vom 17. Juni 1833. zur Ausstellung von Obligationen zum Betrage von 68,000
Thalern) in Buchstaben: Acht und sechszig Tausend Thalern, welche in folgenden
Apoints:
30,000 Thaler à 200 Thaler,
31000 à 100 .
7,000-ix25 ·
-68,000Thaler,
nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit
fünf Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmenden
Folgeordnung jährlich vom Jahre 1881. ab mit wenigstens jährlich zwei Prozent
des Kapitals, unter Zuwachs der Zinsen von den amortisirten Schulverschrei
bungen, nach Maßgabe des von der Regierung zu Oppeln festzustellenden Til-
gungsplanes zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche
Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung. ertheilen, daß ein jeder Inhaber dieser
Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung des Eigen-
thums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist.
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter
ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen eine
Gewährleistung Seitens des Staats nicht übernommen wird, ist durch die Gesetz-
Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Baden-Baden, den 20. September 1871.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. Camphausen.
Pro-