Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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Tari f, 
nach welchem 
die Abgaben fuͤr die Benutzung der Hafenanlagen und der Dampf— 
schiffsbruͤcken zu Toͤnning im Kreise Eiderstedt des Regierungsbezirks 
Schleswig zu erheben sind. 
Vom 27. Dezember 1870. 
Es wird entrichtet: 
A. Von den in dem Hafen von Tönning verkehrenden Schiffsfahrzeugen: 
I. von drei Lasten (sechs Tonnen) Tragfähigkeit und darunter, 
wenn sie beladen sind: 
beim Eingange 1 Silbergroschen, 
beim Ausgangeaeagga 1 " 
für jedes Fahrzeug. 
Anmerkung: Fahrzeuge der vorstehend unter I. bezeichneten Art bleiben von 
der Abgabe befreit, wenn sie geballastet oder leer sind; 
II. von mehr als drei Lasten (sechs Tonnen) bis zu einschließlich vierzig 
Lasten (achtzig Tonnen) Tragfähigkeit, 
a) wenn sie beladen sind: 
beim Einganne 2 Silbergroschen, 
beim Aussangeaga 2 " 
b) wenn sie Ballast führen oder leer sind: 
beim Eingange ........ ....... . .. .. . .. .. 1 Silbergroschen, 
beim Ausganeg 1 " 
für jede Last der Tragfähigkeit; 
III. von mehr als vierzig Lasten (achtzig Tonnen) Tragfähigkeit, 
a) wenn sie beladen sind: 
beim Eingane .. .. .. ... 4 Silbergroschen, 
beim Ausgane -........ 4 
b) wenn
	        
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