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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
JNr. 344.—
(Nr. 7898.) Privilegium wegen Emission von Prioritäts-Obligationen der Berlin-Görlitzer
Eisenbahngesellschaft bis zum Betrage von 7,281,000 Thalern. Vom
9. Oktober 1871.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen r.
Nachdem von Seiten der Berlin-Görlitzer Eisenbahngesellschaft auf Grund des
in der Generalversammlung ihrer Aktionaire vom 30. Juni 1870. gefaßten Be-
schlusses darauf angetragen worden ist, ihr zur Herstellung der durch Unseren
Erlaß vom heutigen Tage zum Bau und Betrieb genehmigten Eisenbahnen
a) von Görlitz nach Reichenberg (Landesgrenze) und nach Zittau,
b) von Weißwasser nach Muskau,
c) von Lübbenau bis zur Landesgrenze in der Richtung auf Camenz zur
Verbindung mit Dresden und Pirna,
die Aufnahme einer Anleihe bis zur Höhe von 7,281,000 Rthlr.) geschrieben
sieben Millionen zweihundert einundachtzig Tausend Thaler, gegen Ausstellung
auf den Inhaber lautender und mit Oinsscheinen und Talons versehener Prio-
ritäts-Obligationen zu gestatten, wollen Wir in Verücksichtigung der Gemeinnügig.
keit der Unternehmen und in Gemäßheit des §. 2. des Gesetzes vom 17. Juni
1833. durch gegenwärtiges Privilegium zur Emission HKaahter Obligationen
unter nachstehenden Bedingungen Unsere landesherrliche Genehmigung ertheilen.
F. 1.
Die zu emittirenden Obligationen werden unter der Bezeichnung:
Prioritäts-Obligationen der Berlin-Görlitzer Eisenbahngesellschaft Littr. B.
„nach dem anliegenden Schema I. in Stücken von Eintausend Thalern, fünf-
22 Thalern, zweihundert Thalern und Einhundert Thalern unter fortlau-
enden Nummern, und zwar:
1) zwei Millionen fünfhundert Tausend Thaler in Stücken zu Eintausend
Thaler unter Nummer Eins bis zweitausend fünfhundert, 5 „ss
zw
Jahrgang 1871. (Nr. 7898.)
Ausgegeben zu Berlin den 30. Oktober 1871.