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6 6. 9.
Diejenigen Prioritäts-Obligationen, welche ausgeloost oder gekündigt find,
und, der Bekanntmachung in den öffentlichen Blättern ungeachtet, nicht recht-
zeltig zur Realisirung eingehen, werden während der nächsien drei Jahre von
der Direktion der Berlin-Görlitzer Eisenbahngesellschaft alljährlich einmal öffent-
lich aufgerufen; gehen sie aber dessenungeachtet nicht spätestens binnen zehn
Jahren nach dem letzten öffentlichen Aufruf zur Realisation ein, so erlischt ein
jeder Anspruch aus denselben an das Gesellschaftsvermögen, was unter Angabe
der Nummern der werthlos gewordenen Prioritäts-Obligationen von der Drek.
ion öffentlich bekannt zu machen ist.
K. 10.
Die Mortifikation angeblich vernichteter oder verlorener Obligationen
erfolgt im Wege des gerichtlichen Ausgebots nach den für das Aufgebot von
Privaturkunden geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Zinskupons und Talons
können weder aufgeboten, noch mortifizirt werden. Demjenigen, welcher den
Verlust von Zinskupons vor Ablauf der Verjährungsfrist (I. 2.) bei der Direk-
tion anmeldet und den stattgehabten Besitz glaubhaft darthut, soll nach Ablauf
der Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht zum
Vorschein gekommenen Jinskupons gegen Quittung ausgezahlt werden.
KC. 11.
Die in den §. 4. 5. 6. 7. vorgeschriebenen öffentlichen Bekannt-
machungen erfolgen durch den Deutschen Reichs= und Preußischen Staatsan-
zeiger, die Berliner Börsen-Zeitung, die Berliner Bank- und Handels-Zeitung
und die Schlesische Zeitung zu Breslau.
Zu Urkund dessen haben Wir das gegenwärtige landesherrliche Privilegium
Allerhöchsteigenhändig vollzogen und unter Unserem Königlichen Insiegel aus-
fertigen lassen, ohne jedoch dadurch den Inhabern der Obligationen in Ansehung
ihrer Befriedigung eine Gewährleistung von Seiten des Staats zu geben oder
Rechten Dritter zu präjudiziren.
Das gegenwärtige Privilegium ist durch die Gesetz-Sammlung bekannt
zu machen. Z
Gegeben Berlin, den 9. Oktober 1871.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Itzenplitz. Camphausen.
(Nr. 7093) Schema I.