6 —
willen gerechtfertigt wäre, diese Anstalten als Ausland zu qualifiziren.
Die Beschränkung der Waarenbearbeitung in den Freibezirken
beruht im Grunde auf dem oben (S. 22 ad c) behandelten
staatlichen Recht der Aufsicht über die Weaarenbewegung,
dessen Geltung an der Zolllinie keine Schranke
findet.
Allein dieses Kontrolrecht entspringt ausserhalb der Zollgrenze
nicht der gleichen Quelle wie innerhalb, und hierin liegt
in der That ein wichtiger grundsätzlicher, wenn auch vielleicht
praktisch kaum bedeutsamer Unterschied zwischen beiden Arten
von Freigebieten.
Die freien Niederlagen sollen nach $ 107 V.-2.-G. nicht
schlechthin, sondern „mit den Massgaben, welche die für die
einzelnen Niederlagen zu erlassenden Regulative enthalten“, als
Ausland behandelt werden. Diese Regulative, für welche der
Bundesrath die massgebenden Normen aufstellt ($ 167 Abs. 2
V.-2.-G.), bieten die Handhabe zur Ausübung der im staatlichen
Interesse für nothwendig erachteten Kontrolen in den Freibezirken.
Die Freihäfen dagegen sind wie die geographischen Zollausschlüsse
im Zweifel schlechthin Zollausland. Hier gilt als
Regel ungehemmte Freiheit der Waarenbewegung und -Bearbeitung.
Die Kontrolen und Beschränkungen, die auch hier vorkommen’”®,
können ihre Quelle nur im Landesrecht haben, wobei
es unerheblich ist, dass die Regierung des ausgeschlossenen Gebietstheiles
dem Reiche gegenüber vertragsmässig verpflichtet sein
mag, für das Ausschlussgebiet die im Zollinteresse nothwendigen
Anordnungen zu erlassen.
Ein weiterer, auch praktisch nicht unerheblicher Unterschied
zwischen beiden Arten von Freigebieten besteht darin, dass der
Freibezirk, als nur angenommenes, nicht wirkliches Zollausland,
in territorialer Rücksicht im Theil des Zollgebietes verbleibt.
”» Vgl. oben 8. 22 N. 68. Das Reichsgewerberecht steht nicht entgegen:
vgl. $5 G.-O. und Lanpmann, G.-O. 8. Aufl. zu$5 N.2 8.68, 64.