Full text : Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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willen  gerechtfertigt  wäre,  diese  Anstalten  als  Ausland  zu  qualifiziren.
  Die  Beschränkung  der  Waarenbearbeitung  in  den  Freibezirken
  beruht  im  Grunde  auf  dem  oben  (S.  22  ad  c)  behandelten
  staatlichen  Recht  der  Aufsicht  über  die  Weaarenbewegung,
  dessen  Geltung  an  der  Zolllinie  keine  Schranke
findet.

Allein  dieses  Kontrolrecht  entspringt  ausserhalb  der  Zollgrenze
  nicht  der  gleichen  Quelle  wie  innerhalb,  und  hierin  liegt
in  der  That  ein  wichtiger  grundsätzlicher,  wenn  auch  vielleicht
praktisch  kaum  bedeutsamer  Unterschied  zwischen  beiden  Arten
von  Freigebieten.

Die  freien  Niederlagen  sollen  nach  $  107  V.-2.-G.  nicht
schlechthin,  sondern  „mit  den  Massgaben,  welche  die  für  die
einzelnen  Niederlagen  zu  erlassenden  Regulative  enthalten“,  als
Ausland  behandelt  werden.  Diese  Regulative,  für  welche  der
Bundesrath  die  massgebenden  Normen  aufstellt  ($  167  Abs.  2
V.-2.-G.),  bieten  die  Handhabe  zur  Ausübung  der  im  staatlichen
Interesse  für  nothwendig  erachteten  Kontrolen  in  den  Freibezirken.

Die  Freihäfen  dagegen  sind  wie  die  geographischen  Zollausschlüsse
  im  Zweifel  schlechthin  Zollausland.  Hier  gilt  als
Regel  ungehemmte  Freiheit  der  Waarenbewegung  und  -Bearbeitung.
  Die  Kontrolen  und  Beschränkungen,  die  auch  hier  vorkommen’”®,
  können  ihre  Quelle  nur  im  Landesrecht  haben,  wobei
es  unerheblich  ist,  dass  die  Regierung  des  ausgeschlossenen  Gebietstheiles
  dem  Reiche  gegenüber  vertragsmässig  verpflichtet  sein
mag,  für  das  Ausschlussgebiet  die  im  Zollinteresse  nothwendigen
Anordnungen  zu  erlassen.

Ein  weiterer,  auch  praktisch  nicht  unerheblicher  Unterschied
zwischen  beiden  Arten  von  Freigebieten  besteht  darin,  dass  der
Freibezirk,  als  nur  angenommenes,  nicht  wirkliches  Zollausland,
in  territorialer  Rücksicht  im  Theil  des  Zollgebietes  verbleibt.

”»  Vgl.  oben  8.  22  N.  68.  Das  Reichsgewerberecht  steht  nicht  entgegen:
  vgl.  $5  G.-O.  und  Lanpmann,  G.-O.  8.  Aufl.  zu$5  N.2  8.68,  64.