Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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Jahre dieses Amt bekleidet hat, das Recht, eine Wiederwahl für die nächsten 
sechs Jahre abzulehnen. · 
Die Wahlversammlung wird bei der erstmaligen Wahl vom Amte Burg- 
dorf bei künftigen Wahlen von dem Vorsitzenden des Vorstandes berufen und 
geleitet. 
Bei der Wahl hat jeder Verbandsgenosse wenigstens Eine Stimme, wer 
zwei volle Morgen im Verbande besitzt, hat zwei Stimmen, und so fort für jeden 
vollen Morgen Eine Stimme mehr. 
Minderjährige können durch ihre gesetzlichen Vertreter, Ehefrauen durch 
ihre Ebemänner mitstimmen. 
Wählbar ist Jeder, welcher Grundbesitz im Verbande hat und den Voll- 
besitz der bürgerlichen Rechte nicht durch rechtskräftiges Erkenntniß verloren hat. 
Im Uebrigen sind bei der Wahl die wegen der Wahl der Gemeindebeamten 
bestehenden Vorschriften des Gesetzes vom 28. April 1859., die Landgemeinden 
betreffend, sinngemäß zur Anwendung zu bringen. 
Die Gewählten werden vom Amte Burgdorf an Eidesstatt mittelst Hand- 
schlages verpflichtet) zur Legitimation des Vorstandes dient eine amtliche Aus- 
fertigung des Wahlprotokolls. 
. 8. 
Der Vorsitzende des Vorstandes beruft diesen zu den Sitzungen und leitet 
die Verhandlungen in denselben. 
Die Beschlüsse des Vorstandes verpflichten den Verband. 
Die Ausführung der Beschlüsse des Vorstandes erfolgt durch den Vor- 
sitzenden, doch ist der Vorstand berechtigt, sich von der Ausführung der Beschlüsse 
Ueberzeugung zu verschaffen. 
9. 
Die Generalversammlung der Verbandsgenossen wird in den Fällen, in 
welchen ihr statutenmäßig eine Mitwirkung zusteht, von dem Vorsitzenden des 
Vorstandes berufen und geleitet. 
Die Beschlüsse derselben werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Rücksichtlich 
des Stimmenverhältnisses finden die für die Wahlen der Vorstandsmitglieder im 
F. 7. getroffenen Bestimmungen Anwendung. 
F. 10. 
Der Vorsitzende des Vorstandes ist die ausführende Behörde des Ver- 
bandes und vertritt denselben anderen Behörden und Personen gegenüber. 
Insbesondere hat derselbe: · 
a) die gemeinschaftlichen Anlagen nach dem festgestellten Bewässerungsplane 
zu beauffichtigen und für deren Unterhaltung zu sorgen) 
b) die Verzeichnisse und Listen fortzuführen, die Beiträge auszuschreiben, die 
Zahlungen auf die Kasse anzuweisen und die Rechnungsführung zu 
revidiren; 
c) die Voranschläge und Jahresrechnungen den Vorstandsmitgliedern zur 
Feststellung und Abnahme vorzulegen; rlid 
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