— 512 —
4) Fahrzeuge,) welche zur Hülfsleistung bei gestrandeten oder in Noth be-
findlichen Schiffen aus- oder eingehen, wenn sie nicht zum Löschen oder
Bergen von Strandgütern verwendet werden;
5) Leichterfahrzeuge, wenn das zu leichternde oder durch Leichter beladene
Schiff selbst die Hafenabgabe entrichtet;
6) Kriegs= und Marine-Transportfahrzeuge, sowie alle Schiffsgefäße, welche
Staatseigenthum find, oder lediglich für Staatsrechnung Gegenstände
befördern, jedoch im letzteren Falle nur auf Vorzeigung von Freipässen;
7) alle Lootsenfahrzeuge, soweit sie nur ihrem Zwecke gemäß benutzt werden;
8) Fahrzeuge bis einschsießüich 2 Lasten (4 Tonnen) Tragfähigkeit, sowie
die innerhalb der Linie Möltenort-Friedrichsort die Kieler Föhrde be-
fahrenden Passagier-Dampfböte;
9) Böte, welche zu den der Abgabe unterliegenden Schiffen gehören
10) alle Fahrzeuge) welche lediglich zur Fischerei benutzt werden.
Anhang.
An Vergütungen sind außerdem zu entrichten:
1) für Reparaturen an und auf den der Stadt gehörenden Plätzen:
pro Last (2 Tonmen)
für Kielholen . ... 2 Sgr.
für Reparatur auf dem Hellllg .. . 4
für die Erbauung eines neuen Schiffs auf diesen Plätzen:
wenn es innerhalb eines Jahres fertig wird.. 6 Sgr.
wenn es länger als ein Jahr auf dem Helling bleibt 8
wenn es länger als zwei Jahre auf dem Helling bleibt 9.
2) an Winterlagergelddd 4
3) an den Hafenmeister:
a) für die Lieferung der zum Löschen und Laden der
Schiffe nöthigen Balkunen (Stellagenhölzer) 1
b) für die Anlegung eines Arrests 16
c) für die Abnahme des Steuerrudrs 28
d) für die Wiederauslieferung des Steuerruders. 16
e) fer die Aufnahme eines Schiffsinventars 1—5 Thlr.
ür die Ausfertigng . .. 4—
4) für die Ausfertigung des Brückenzettels für eingehende
Schiffe, sowie für die Ermittelung der Tragfähigkeit
von ausgehenden Schissen 13 Sgr
Gegeben Berlin, den 23. Oktober 1871.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Itzenplitz. Camphausen.
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Gehelmen Ober Hofbuchdruckerei
(R. v. Decker).