Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
JNr. 37 
  
(Nr. 7906.) Allerhöchster Erlaß vom 23. Oktober 1871., betreffend den Tarif, nach welchem 
die Hafenabgaben zu Apenrade, im Kreise Apenrade, Regierungsbezirks 
Schleswig, vom 1. Januar 1872. ab bis auf Weiteres zu entrichten sind. 
D. mittelst Ihres gemeinschaftlichen Berichts vom 15. Oktober d. J. Mir 
vorgelegten Tarif, nach welchem die Hafenabgaben in Apenrade, Regierungsbezirks 
Schleswig, vom 1. Januar 1872. ab bis auf Weiteres zu entrichten sind, sende 
Ich Ihnen von Mir vollzogen zur weiteren Veranlassung hierbei zurück. 
Dieser Erlaß ist mit dem Tarife durch die Gesetz Sammlung zu ver- 
öffentlichen. 
Berlin, den 23. Oktober 187 1. 
Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. Camphausen. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche 
Arbeiten und den Finanzminister. 
Tarif, 
nach welchem die Hafenabgaben zu Apenrade) im Kreise Apenrade, 
Regierungsbezirks Schleswig, vom 1. Januar 1872. ab bis auf Weiteres 
zu entrichten sind. 
Vom 23. Oktober 1871. 
  
  
A. An Hafengeld wird entrichtet von Schiffsfahrzeugen: 
1) von drei Lasten (sechs Tonnen) Tragfähigkeit und darunter, wenn sie 
beladen sind: 
beim Einganeggggg . . . .. . . .. 1 Sgr. 
beim Ausgange .................. . ... . ........ . . ... 1 
für jedes Fahrzeug 
Anmerkung. Fahrzeuge der. vorstehend näher bezeichneten Art bleiben 
von der Abgabe befreit, wenn sie beballaßtt oder leer sind. 
Johrgang 1871. (Nr. 7906.) 6 2) von 
Ausgegeben zu Berlin den 21. November 1871.
	        
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