Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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2) von mehr als drei Lasten (sechs Tonnen) bis zu einschließlich zwanzig 
Lasten (vierzig Tonnen) Tragfähigkeit: 
a) wenn sie beladen sind: 
beim Eingageggg 2 Sgr. 
beim Ausgangggggagagagaaa .. . . . ... 2 
b) wenn sie Ballast führen oder leer sind: 
beim Eingaungenn . . . . . . . .. 1 Sgr. 
beim Aussanagnggagaga .. . . .. 1 
für jede Last (jede zwei Tonnen) der Tragfähigkeit; 
3) von mehr als zwanzig Lasten (vierzig Tonnen) Tragfähigkeit: 
a) wenn sie beladen sind: 
beim Einganggg .. . . . .. 4 Sgr. 
beim Aussaggagaa . . . . .. 4 
b) wenn sie Ballast führen oder leer sind: 
beim Eingagggeggg .. . . . . . 2 Sgr. 
beim Ausgagen 2. 
für jede Last (jede zwei Tonnen) Tragfähigkeit. 
Ausnahmen. 
1) Schiffe von mehr als zwanzig Lasten (vierzig Tonnen) Tragfähigkeit, 
wenn sie eine Fahrt zwischen Häfen des Deutschen Bundesgebietes ohne 
Berührung fremder Häfen machen, entrichten nur die Hälfte der vor- 
stehend unter 3 a. und b. festgesetzten Abgabe. 
2) Schiffe, deren Ladung 
a) im Ganzen das Gewicht von vierzg Zentnern nicht übersteigt, oder 
b) ausschließlich in Dachpfannen, Dachschiefer, Cement, Bruch., 
Cement--, Granit-, Gips-, Kalk., Mauer-,Pflaster- oder Ziegel- 
steinen aller Art, Drainröhren, Kreide, Thon= oder Pfeifen-Erde, 
Seegras, Sand,) Brennholz, Torf, Steinkohlen, Kokes, rohem 
Schwesel, Salz, Heu und Stroh, Dachrath, Dünger, frischen 
Fischen oder Eichenholz zum Schiffsbau besteht, 
haben das Hafengeld nur nach den Sätzen für Ballastschiffe zu entrichten. 
3) Für Fahrzeuge, welche den Hafen zu Apenrade regelmäßig oder häufig 
im Jahre besuchen, kann nach Wahl, anstatt des tarifmäßigen Hafen- 
geldes für jede einzelne Fahrt, eine jährliche Abfindung entrichtet werden, 
deren Höhe nach Beschluß der städtischen Kollegien mit Genehmigung 
der Regierung festzusetzen bleibt. 
B. An Bohlwerksgeld 
wird entrichtet von allen Waaren, welche über die städtischen Bohlwerke zu Lande 
gebracht, oder von denselben aus verladen werden: 
1) für jede Last (jede zwei Tonnen) der unter den Ausnahmen 2b. auf. 
5) # rtten Waartrnen 1 Sgr. 6 Pf. 
güße Last (jede zwei Tonnen) der übrigen Waaren. 2. 6 
Zu-
	        
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