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Statut
der
National-Hypotheken Kreditgesellschaft, eingetragene Genossenschaft
zu Stettin.
I. Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen.
K. 1.
Unter der Firma:
„National- Hypotheken Kreditgesellschaft, eingetragene Genossenschaft zu
Stettin“,
tritt auf Grund des Gesetzes, betreffend die privatrechtliche Stellung der Erwerbs-
und Wirthschaftsgenossenschaften vom 4. Juli 1868. (Bundesgesetzblatt des Nord-
deutschen Bundes Nr. 24. von 1868.), mit dem Sitze in Stettin, auf un-
bestimmte Zeit eine Gesellschaft zusammen, welche den Zweck hat, den Realkredit
ihrer Mitglieder zu fördern, und zu diesem Behufe insbesondere auch auf den
Inhaber lautende, von Seiten desselben unkündbare Hypothekenbriefe auszugeben.
'
Die Gesellschaft hat ihren Gerichtsstand vor dem Königlichen Kreisgerichte
zu Stettin. 6/ ½%
Alle Genossenschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft soli-
darisch und mit ihrem ganzen Vermögen nach Maßgabe des Gesetzes vom
4. Juli 1868.-)
6KA §. 12.
nsoweit die Genossenschaftsgläubiger aus dem Genossenschaftsvermögen nicht be-
friedigt Jsee können, haften Mar alle Genofsensthaftrr, ohne daß diesen di Einrede der
Theilung zusteht, für die Ausfälle solidarisch und mit ihrem ganzen Vermögen. Diese
Selidarbasft kann von einem Genossenschaftsgläubiger nur geltend gemacht werden, wenn im
Fale des Konkurses die Voraussetzungen des §. 51. vorliegen) oder wenn die Eröffnung des
onkurses nicht erfolgen kann. An
Ueber das Vermögen der Genossenschaft wird auch außer dem Hell des §. 48. der
Konkurs (Falliment) eröffnet, sobald sie ihre Zahlungen vor oder nach ihrer Auflösung ein-
gestellt hat. Das Verfahren dabei bestimmen die Landeßgesetze.
Die Verpflichtung zur Anzeige der Zahlungseinstellung liegt dem Vorstande der Ge-
nossenschaft und, wenn die Nöli#sseinsteiung nach Auflösung der Genossenschaft eintritt,
den Liquidatoren derselben ob. Die Genossenschaft wird durch den Vorstand beziehungs-
weise die Liquidatoren vertreten. Dieselben sind persönlich zu erscheinen und A iun zu
. 1.
(Nr. 7908.)
Firma, Sitz
und Zweck der
Gesellschaft.
Gerlchtsstand.
Solldarhaft.