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4) für ihre Mitglieder hypothekarische Schuldverschreibungen in Verwahrun
g
zu nehmen, sowie die Einziehung und Auszahlung von Kapital und Zins
gegen Provision zu übernehmen;
5) für ihre Mitglieder eine Hypotheken-Tilgungskasse einzurichten, welche die
succefsive Abtragung derjenigen Hypothekenforderungen zum Zwecke hat,
die nicht der Gesellschaft, sondern dritten Personen zustehen;
außer den etwa für Verwaltungszwecke nöthigen Gebäuden, auch zur
Sicherstellung hypothekarischer Forderungen, unbewegliches Eigenthum
zu erwerben, vermiethen, verpachten, bewirthschaften, veräußern oder zu
verpfänden;
unter Enthaltung von allen Spekulationsgeschäften die disponiblen
Gelder der Gesellschaft durch Diskontirung, Kauf oder Beleihung von
Wechseln ihrer Mitglieder mit höchstens drei Monaten Verfallzeit und
mindestens zwei guten Unterschriften oder mit einer Unterschrift und
Hinterlegung von Faustpfändern nach den Prinzipien der Preußischen
Bank, durch Beleihung oder Erwerb von Werthpapieren und sicher be-
fundenen, d. h. innerhalb der im H. 15. für kündbare Darlehne gezo-
genen Beleihungsgrenze eingetragenen Hypothekenforderungen, sowie Be-
leihung von Rohprodukten, ferner auch durch Guthaben bei Banken und
Bankhäusern nutzbar zu machen,
8) erworbene Werthpapiere und verfallene Rohprodukte wieder zu verpfänden
oder zu veräußern;
9) Zweiganstalten und Agenturen zum Betriebe ihrer Geschäfte zu errichten.
V. Abschnitt.
Grundbedingungen der Hypothekenbeleihung.
(. 15.
Hypothekarisch beliehen wird nur der innerhalb des Preußischen Staates
belegene ländliche und städtische Grundbesitz.
Es werden
A. unkündbare,
B. kündbare
Darlehne gewährt. Erstere werden im Wege allmäliger Amortisation, letztere,
so lange eine Kündigung nicht erfolgt, durch Annuitäten (Jahreszahlungen) und
nach erfolgter Kündigung durch Baarzahlung des noch nicht amortisirten Rest.
kapitals getilgt.
Einer jeden Beleihung geht die Werthsermittelung des betreffenden Grund-
stückes voran. Die Normen der speziellen Ermittelung der Beleihungsgrenze
muer-