Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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4) für ihre Mitglieder hypothekarische Schuldverschreibungen in Verwahrun 
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zu nehmen, sowie die Einziehung und Auszahlung von Kapital und Zins 
gegen Provision zu übernehmen; 
5) für ihre Mitglieder eine Hypotheken-Tilgungskasse einzurichten, welche die 
succefsive Abtragung derjenigen Hypothekenforderungen zum Zwecke hat, 
die nicht der Gesellschaft, sondern dritten Personen zustehen; 
außer den etwa für Verwaltungszwecke nöthigen Gebäuden, auch zur 
Sicherstellung hypothekarischer Forderungen, unbewegliches Eigenthum 
zu erwerben, vermiethen, verpachten, bewirthschaften, veräußern oder zu 
verpfänden; 
unter Enthaltung von allen Spekulationsgeschäften die disponiblen 
Gelder der Gesellschaft durch Diskontirung, Kauf oder Beleihung von 
Wechseln ihrer Mitglieder mit höchstens drei Monaten Verfallzeit und 
mindestens zwei guten Unterschriften oder mit einer Unterschrift und 
Hinterlegung von Faustpfändern nach den Prinzipien der Preußischen 
Bank, durch Beleihung oder Erwerb von Werthpapieren und sicher be- 
fundenen, d. h. innerhalb der im H. 15. für kündbare Darlehne gezo- 
genen Beleihungsgrenze eingetragenen Hypothekenforderungen, sowie Be- 
leihung von Rohprodukten, ferner auch durch Guthaben bei Banken und 
Bankhäusern nutzbar zu machen, 
8) erworbene Werthpapiere und verfallene Rohprodukte wieder zu verpfänden 
oder zu veräußern; 
9) Zweiganstalten und Agenturen zum Betriebe ihrer Geschäfte zu errichten. 
V. Abschnitt. 
Grundbedingungen der Hypothekenbeleihung. 
(. 15. 
Hypothekarisch beliehen wird nur der innerhalb des Preußischen Staates 
belegene ländliche und städtische Grundbesitz. 
Es werden 
A. unkündbare, 
B. kündbare 
Darlehne gewährt. Erstere werden im Wege allmäliger Amortisation, letztere, 
so lange eine Kündigung nicht erfolgt, durch Annuitäten (Jahreszahlungen) und 
nach erfolgter Kündigung durch Baarzahlung des noch nicht amortisirten Rest. 
kapitals getilgt. 
Einer jeden Beleihung geht die Werthsermittelung des betreffenden Grund- 
stückes voran. Die Normen der speziellen Ermittelung der Beleihungsgrenze 
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